Primärstatistisches Meldewesen / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Konkretisierung der Meldevorgaben für das Kreditdatenfeld kumulierter Wertminderungsbetrag und die Zusammenfassung von Sicherheiten mit ähnlichen Merkmalen; Hinweis zum Start des neuen Non-Compliance Verfahrens der EZB 28.03.2024 Rundschreiben 24/2024

28.03.2024

Originaldokument öffnen

Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, DS 32) vom 28. März 2024, Nummer 24/2024, zum primärstatistischen Meldewesen bzw. zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit). Das Schreiben richtet sich an alle Banken (MFIs), die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Es konkretisiert die Meldevorgaben für das AnaCredit-Datenfeld „kumulierter Wertminderungsbetrag“, insbesondere dahingehend, dass Vorsorgebeträge für allgemeine Bankrisiken nach § 340f HGB ab dem Meldetermin Dezember 2024 (spätestens zum Meldestichtag 31.12.2024) nicht mehr als kumulierter Wertminderungsbetrag zu melden sind; die neuen Vorgaben sollen Anfang 2025 in die Richtlinien zur Kreditdatenstatistik aufgenommen werden. Bezug genommen wird dabei auf die AnaCredit-Verordnung (EU) 2016/867 und die Ziele des Eurosystems im Risikomanagement sowie auf den Abgleich mit der BSI-Statistik. Weiter erläutert das Rundschreiben die Möglichkeit und Notwendigkeit, Sicherheiten mit ähnlichen Merkmalen in einem Sicherheitenkorb zusammenzufassen, um Meldeaufwand, Datenmengen und Validierungsfehler zu reduzieren, ohne die Aussagekraft für die Risikoeinschätzung zu beeinträchtigen. Zudem informiert die Bundesbank über den Start des neuen Non-Compliance-Verfahrens der EZB auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/1917, das ab 30. April 2024 erstmals für AnaCredit angewendet wird. Bei drei oder mehr Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten bzw. der vierteljährlichen Pflichten innerhalb von vier Quartalen droht ein Übertretungsverfahren mit möglichen finanziellen Sanktionen. Das Verfahren gilt erstmals für die monatlichen Berichtspflichten zum Meldetermin April 2024 und die vierteljährlichen Berichtspflichten zum Meldetermin März 2024; auf die statistische Anordnung Mitteilung_8001_2020 und die auf der Bundesbank-Homepage veröffentlichten Einreichungstermine wird verwiesen.

Dieses Dokument referenziert folgende Dokumente