Atto di emanazione della Circolare n. 297 del 16 maggio 2017 pdf 521 KB
Zusammenfassung
Es handelt sich um den Erlass der Circolare Nr. 297 vom 16. Mai 2017 der Banca d’Italia mit dem Titel „Rilevazione dei dati granulari sul credito: istruzioni per gli intermediari segnalanti“. Die Rundschreiben regelt die neue, mit dem EU‑Reglement (EU) 2016/867 / Regulation ECB‑2016/13 („Regolamento AnaCredit“) harmonisierte Meldung granularer Kreditdaten und setzt die bislang veröffentlichten Teile I und II des AnaCredit Reporting Manual sowie frühere Informationsschreiben der Banca d’Italia aus 2016 um. Sie ersetzt und vereinfacht teilweise die bestehende Regulierung zur Erhebung granularer Informationen über angewandte Zinssätze durch die Teilabrogation der Circolare Nr. 251 vom 17. Juli 2003 und verweist ergänzend auf die Circolare Nr. 248 vom 26. Juni 2001. Die neue Datenerhebung ist in drei Surveys (T1M, T2M, T2Q) mit unterschiedlichen Inhalten und Meldefrequenzen (monatlich bzw. vierteljährlich) strukturiert; die Übermittlung hat innerhalb von 23 Arbeitstagen bzw. 50 Kalendertagen nach dem Stichtag zu erfolgen. Die Rundschreiben beschreibt detailliert die zu meldenden Datenattribute, die Behandlung von TAEG (Direktive 87/102/CEE) sowie von „Commissioni e Spese“, und legt fest, wie nationale Ermessensspielräume nach den Artikeln 6, 7, 9, 11, 12, 14, 16 und 17 des Regolamento AnaCredit genutzt werden. Sie definiert die betroffenen und von der Meldung ausgenommenen Institute anhand der Meldungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 zu den Stichtagen 31.12.2015 und 31.12.2016 und regelt die Aktualisierung dieser Listen im Zuge gesellschaftlicher Ereignisse und im Koordinierungsprozess mit anderen nationalen Zentralbanken. Die Rundschreiben legt zahlreiche Stichtage fest, insbesondere den Beginn der AnaCredit‑Meldepflicht ab der Datenkontur Juni 2018, Übergangs- und Parallelphasen für die Erhebung der aktiven und passiven Zinssätze sowie die vollständige Abrogation der Circolare Nr. 251 ab Juni 2018. Vorgesehen ist die Nutzung des INFOSTAT‑Internetkanals für AnaCredit‑Meldungen, bei gleichzeitiger Fortführung des RNI‑Kanals für bestimmte Zinsmeldungen in der Übergangszeit; die Veröffentlichung auf der Website der Banca d’Italia hat Rechtswirkung nach Art. 32 Abs. 1 Gesetz Nr. 69 vom 18.06.2009. Die Rundschreiben war keiner öffentlichen Konsultation unterworfen, da sie nationale Vorschriften zur Umsetzung des Regolamento AnaCredit enthält und bestehende Zinsstatistiken mit dem Ziel der Entlastung und der Vermeidung von Doppelmeldungen neu ordnet.
Dieses Dokument referenziert folgende Dokumente
- AnaCredit Regulation gehostet von: Central Bank of Ireland Original
- Regulation (EU) No 1071/2013 of the European Central Bank concerning the balance sheet of the monetary financial institutions sector, recast (ECB/2013/33) gehostet von: Ergänzende EU-Rechtsakte Original