Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Änderung der statistischen Anordnung (Mitteilung 8001/2020), geänderte Vorgaben für das Datenfeld Zweck 15.04.2020 Rundschreiben 29/2020
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 29/2020 der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 15) vom 15. April 2020 zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit), das Änderungen der statistischen Anordnung (Mitteilung 8001/2020, Bundesanzeiger AT vom 17.01.2020) erläutert. Adressaten sind alle meldepflichtigen Banken (MFIs), Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Das Schreiben beschreibt zunächst die Möglichkeit, für international tätige Institute eine Verlängerung der Einreichungsfrist für den Inlandsteil bzw. die in Deutschland gelegene Niederlassung bis zum Geschäftsschluss des 9. Geschäftstages zu beantragen, wenn eine fristgerechte Meldung bis zum 6. Geschäftstag aufgrund grenzüberschreitender Abstimmungsprozesse nicht gewährleistet ist; die Frist für im Ausland gebietsansässige beobachtete Einheiten (15. Geschäftstag) bleibt unverändert. Hierfür wird ein spezielles Antragsformular (Anlage) bereitgestellt, dessen Genehmigung frühestens ab dem Berichtsmonat August 2020 gilt und solange wirksam bleibt, wie sich die maßgeblichen Bedingungen des Berichtspflichtigen nicht ändern. Weiter führt die Bundesbank ab dem Berichtsmonat August 2020 zusätzliche nationale Kennungen ein (Umsatzsteueridentifikationsnummer und Steuernummer) zur besseren Identifikation deutscher Vertragspartner ohne Registereintrag, mit einer Übergangsfrist bis zum Meldestichtag 31.07.2021 und einer Verpflichtung zur Meldung ab 31.08.2021; bei umsatzsteuerlichen Organschaften ist die USt-ID nur für den Organträger zu verwenden, andere Mitglieder erhalten die Kennung DE_NOTAP_CD. Schließlich werden die Vorgaben für das AnaCredit-Datenfeld „Zweck“ angepasst, gestützt auf die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. März 2019 (ESRB/2019/3) zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Immobiliendatenlücken, mit Anwendung spätestens ab Meldestichtag 31.12.2020. Der Zweck „Schuldenfinanzierung“ soll nur noch bei Konsolidierung und Neustrukturierung mehrerer Verbindlichkeiten mit unterschiedlichen ursprünglichen Zwecken verwendet werden, während in Fällen wie Vertragsersatz aus kommerziellen Gründen, Stundungsmaßnahmen, Verlängerung einzelner Kreditvereinbarungen oder Gläubigerwechsel der ursprüngliche Finanzierungszweck beizubehalten ist. Zudem verweist das Dokument auf die Verordnung (EU) 2016/867 und die Anordnung für die monatliche Bilanzstatistik (Mitteilung Nr. 8002/2014) als rechtliche bzw. statistische Bezugspunkte.
Dieses Dokument referenziert folgende Dokumente
- AnaCredit Regulation gehostet von: Central Bank of Ireland Original