Enterprise size and Commission Recommendation 2003/361/EC

2003/36

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine Frage-Antwort-Text („Question ID 2017/0001“) der Europäischen Zentralbank zur Auslegung des AnaCredit Reporting Manual Teil II, speziell zum Referenzdatenattribut „enterprise size“. Das Dokument knüpft an die Verordnung (EU) 2016/867 und an die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG an und bestätigt, dass die Unternehmensgröße gemäß der dortigen KMU-Klassifikation zu berichten ist. Es werden die Schwellenwerte für KMU nach Artikel 2 der Empfehlung 2003/361/EG wiedergegeben (unter 250 Beschäftigte und Umsatz ≤ 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme ≤ 43 Mio. EUR, mit gesonderten Schwellen für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen). Das Dokument erläutert, dass bei autonomen Unternehmen nur deren eigene Abschlüsse, bei Unternehmen mit Partner- oder verbundenen Unternehmen dagegen auch deren Daten bzw. konsolidierte Abschlüsse für die Größenklassifizierung heranzuziehen sind (Art. 6). Es stellt klar, dass das Attribut „enterprise size“ nur für Unternehmen im Sinne von Artikel 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG anzuwenden ist und für andere Fälle „non-applicable“ zu melden ist. Für Schuldner oder Sicherungsgeber in Form ausländischer Zweigstellen wird die Unternehmensgröße nur im Datensatz der Hauptniederlassung berichtet; dies gilt ebenso für „number of employees“, „balance sheet total“ und „annual turnover“. Gleichzeitig wird erläutert, dass diese drei letztgenannten Attribute ausschließlich auf den einzelnen Vertragspartner bezogen sind (inklusive aller in- und ausländischen Zweigstellen, aber ohne Partner- oder verbundene Unternehmen). Abschließend wird eine pragmatische Regel beschrieben: Ist die „enterprise size“ nach der vollen SME-Logik (inkl. Partner-/verbundener Unternehmen) für den Melder nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, darf sie aus den Attributen „number of employees“, „balance sheet total“ und „annual turnover“ der rechtlichen Einheit (inkl. Auslandszweigstellen) abgeleitet werden, indem die Kriterien der Empfehlung 2003/361/EG analog angewendet werden.

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