Sector classification of investment firms authorised as credit institutions

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine AnaCredit-Q&A aus Teil II des AnaCredit Manuals der EZB zur Gegenparteireferenzdaten-Attributgruppe „Institutioneller Sektor“, mit der Frage-ID 2021/0003 und dem Veröffentlichungsdatum 25.06.2021. Das Dokument knüpft an Q&A 2021/0002 an und behandelt die sektorale Einordnung von Wertpapierfirmen, die als Kreditinstitute zugelassen sind, im Rahmen der AnaCredit-Meldung. Ausgangspunkt ist die geänderte Definition des Kreditinstituts in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) infolge von Artikel 62(3)(a) der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Wertpapierfirmen. Es wird klargestellt, dass bestimmte Wertpapierfirmen mit bedeutenden Risiken für die Finanzstabilität nach Zulassung als Kreditinstitut Teil der AnaCredit-Meldepopulation werden. Für die sektorale Einstufung unter AnaCredit wird unterschieden, ob die Institute Geschäfte gemäß Artikel 4(1)(1)(a) der geänderten CRR betreiben oder nur gemäß Artikel 4(1)(1)(b). Wertpapierfirmen, die nicht unter Artikel 4(1)(1)(a) fallen, werden trotz Zulassung als Kreditinstitut nicht als monetäre Finanzinstitute (MFI) behandelt und bleiben als „Sonstige Finanzintermediäre“ im Sektor S.125 klassifiziert; sie gelten als Nicht-MFI-Kreditinstitute. Werden hingegen die Voraussetzungen nach Artikel 4(1)(1)(a) erfüllt, erfolgt die Einstufung als MFI-Kreditinstitut im Sektor S.122 („Kreditinstitute“). Das Dokument verweist zudem auf die Definition „sonstige Finanzintermediäre“ in Absatz 2.86 von Anhang A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und präzisiert die entsprechenden Ergänzungen zu Seite 300 des AnaCredit Manual II.

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