Interest rate spread

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine AnaCredit‑Q&A (Frage ID 2020/0005) der EZB zum Datenattribut „Interest rate spread/margin“ im AnaCredit Reporting Manual, Teil II, veröffentlicht am 31.01.2020. Der Text präzisiert, dass der zu meldende Zinsaufschlag sich auf den vertraglich vereinbarten Nominalzinssatz bezieht und nicht auf den effektiven Zinssatz nach MIR‑Regulierung. Er erläutert, dass bei variablen oder gemischten Zinsen der Vertragszinssatz als Summe aus Referenzsatz (z. B. EURIBOR) und Zinsaufschlag/Marge zu verstehen ist und dass Referenzsatz und Marge konsistent als nominale Jahreszinssätze angegeben werden müssen. Ein Beispiel mit einem 10‑jährigen Kredit (zunächst 5 % Fixzins, danach EURIBOR‑12M + 250 Basispunkte) verdeutlicht, dass die zu meldende Marge 250 Basispunkte beträgt und der nominale Vertragszins in der ersten Phase 7,5 % ist. Das Dokument betont, dass die Datenattribute „interest rate“ (AAR/NDER) aus den vertraglichen Nominalzinssätzen abgeleitet werden, jedoch die Zahlungsfrequenz berücksichtigen, während Vertragssätze und Spread als nominale Jahresprozentsätze ohne Berücksichtigung der Zahlungsfrequenz zu verstehen sind. Es werden spezifische Meldegrundsätze formuliert: Spread nur bei nicht‑fixen Zinssätzen, Bezug auf den nominalen Referenzsatz, quotiert als Prozentsatz pro Jahr, und die Summe aus Referenzzins und Spread entspricht dem vertraglichen Zins. Zudem wird vor einer alternativen Methode gewarnt, bei der der Spread aus der Differenz von „interest rate“ und Referenzsatz abgeleitet wird, da dies zu methodischen Inkonsistenzen führt. Abschließend wird auf das Datenattribut „Interest rate percent as numerical values“ und auf die MIR‑Verordnung, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (ECB/2013/34), verwiesen.

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