Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Stellungnahme zum Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) 15.02.2019 Rundschreiben 10/2019
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 10/2019 der Deutschen Bundesbank vom 15. Februar 2019 zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit), gerichtet an alle meldepflichtigen Banken, Rechenzentralen sowie Verbände und Software-Hersteller. Das Schreiben enthält die Stellungnahme der Bundesbank zum Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft, zum Meldestichtag 31. März 2019 eine erneute Vollmeldung vorzunehmen und auf Korrekturen bzw. Löschungen seit September 2018 gemeldeter Daten zu verzichten. Die Bundesbank lehnt dies ab und begründet dies damit, dass ab Meldemonat September 2018 alle Meldungen qualitätsgesichert vorzuhalten und gemäß den Qualitätsstandards des ESZB an die EZB zu übermitteln sind. Sie verweist auf die frühere nationale Phase (ICAS) bis August 2018 und den „Neustart“ der produktiven Datenbank zum Meldetermin 30. September 2018, bei dem Daten nur für nationale Zwecke genutzt und die AnaCredit-Datenbank zurückgesetzt wurde. Zentrale Themen sind die Pflicht zur Datenqualität gemäß Artikel 18 der AnaCredit-Leitlinie (ECB/2017/38), das Zusammenspiel von statischen und dynamischen Kreditdaten und das Aktionsattribut „Löschung“ für ausgelaufene oder fälschlicherweise gemeldete Geschäfte. Die Bundesbank erläutert, dass eine erneute Vollmeldung zum 31. März 2019 keine Inkonsistenzen beheben würde, wenn Löschmeldungen fehlen, und dass Validierungsregeln zur Konsistenz und Vollständigkeit der Daten zum 1. März 2019 zu aktivieren sind. Sie erinnert an die im Rundschreiben Nr. 76/2018 gewährte Implementierungsfrist für das Aktionsattribut Löschung bis 28. Februar 2019 und stellt klar, dass eine weitere Verlängerung oder ein Verzicht auf Löschungen nicht möglich ist. Zudem wird auf Artikel 18 Absatz 2 der AnaCredit-Leitlinie verwiesen, nach dem Notenbanken Bedingungen zur Abweisung fehlerhafter Meldungen definieren, und darauf hingewiesen, dass abgewiesene Meldungen nicht ins AnaCredit-System geladen und nicht an die EZB übertragen werden können, was als Meldeverstoß gilt. Abschließend erwähnt die Bundesbank, dass ein ESZB-weites Konzept für Korrekturen fehlerhafter Daten noch in Erarbeitung ist und bedauert, der Deutschen Kreditwirtschaft im vorliegenden Punkt nicht weiter entgegenkommen zu können.