AnaCredit Anpassung von Meldevorgaben und Codelisten 14.06.2018 Rundschreiben 45/2018

14.06.2018

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 45/2018 der Deutschen Bundesbank vom 14. Juni 2018, gerichtet an alle Banken, Rechenzentralen sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Das Schreiben informiert über Anpassungen der AnaCredit-Meldevorgaben, insbesondere der nationalen Kennungen und Rechtsformen, die mit von der EZB publizierten Listen harmonisiert wurden. Zudem wurden Codelisten und die technische Spezifikation überarbeitet, etwa durch Angleichung der Ländercodes an den Standard ISO 3166-1. Das Rundschreiben verweist auf eine Sammlung der relevanten Dokumente (alte und neue Meldevorgaben) auf der Website der Bundesbank unter einem konkreten Link zur Bankenstatistik-XML-Formate-Seite. Es legt fest, dass die neuen Vorgaben für alle Meldungen gelten, die ab dem 1. September 2018 bei der Bundesbank eingereicht werden, und nennt dazu die Versionen: technische Spezifikation von 1.4 auf 2.0, technisches Meldeschema von 1.2 auf 2.0 und Code List von 1.2 auf 2.0. Weiter wird klargestellt, dass Veröffentlichungen auf der AnaCredit-Informationsseite der EZB nur der frühzeitigen Bekanntgabe zukünftiger Anpassungen dienen. Für die Meldungen der Berichts­pflichtigen in Deutschland sind ausschließlich die jeweils aktuellsten Meldevorgaben der Deutschen Bundesbank maßgeblich.

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