Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Änderungen bei der Meldung von Niederlassungen, zusätzlich zu meldende Attribute für Investmentvermögen sowie Aktualisierung der Liste der internationalen Organisationen 14.04.2021 Rundschreiben 27/2021
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 27/2021 der Deutschen Bundesbank vom 14. April 2021 zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit). Das Schreiben richtet sich an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Es ändert ab dem Meldestichtag 1. September 2021 das Konzept der „einzigen Niederlassung“, wonach je Rechtsträger und Land stets nur eine Einheit als Vertragspartner in AnaCredit zu melden ist und deren Kennung einheitlich in allen relevanten Kreditdatentabellen zu verwenden ist. Weiter wird klargestellt, dass in Deutschland seit 1. September 2020 die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Steuernummer als nationale Kennungen für Einheiten ohne Registernummer gelten und deren Nutzung ab 1. August 2021 verpflichtend ist, wobei „DE_NOTAP_CD“ nur noch für Vertragspartner ohne Register‑, Umsatzsteuer- und Steuernummer zulässig ist. Das Rundschreiben verweist auf eine neue Version des Handbuchs zu den AnaCredit-Validierungsregeln (veröffentlicht am 2. Februar 2021, gültig für alle Meldungen ab 1. August 2021) sowie auf die „AnaCredit Validation Checks V 1.6“ der EZB, das AnaCredit Reporting Manual Part II (Tabelle 135, Stand 31. Mai 2019) und die Q&A 2018/0044 der EZB. Für Investmentvermögen (Rechtsform SPFUND) werden zusätzliche Attribute – insbesondere detaillierte Adressdaten, Status von Gerichtsverfahren, Unternehmensgröße, Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme – als grundsätzlich meldepflichtig definiert, wobei bei fehlenden bzw. nicht vertretbar zu recherchierenden Angaben der Wert „nicht zutreffend“ gemeldet werden kann. Die neuen Vollständigkeitsanforderungen gelten ab 1. August 2021 auch für Korrekturen früherer Stichtage und können im Rahmen anlassbezogener Revalidierungen der Bundesbank zu Fehlern führen, die per Rückmeldung („ACAK_RVL“) über das ExtraNet kommuniziert werden. Schließlich informiert das Rundschreiben über die Bereitstellung der Version 1.5 der Liste der internationalen Organisationen, die der von der EZB veröffentlichten Version entspricht, und gibt Hinweise für einen möglichen Wechsel bereits gemeldeter Organisationen auf den RIAD Code unter Beachtung der Richtlinien und des Rundschreibens Nr. 81/2020.