Changes to the reporting of default and risk data in relation to written-off instruments in line with the requirements of the EBA Guidelines on the application of the definition of default

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine Frage-Antwort-Auszug aus Teil I und II des AnaCredit Reporting Manual der EZB, mit der ID 2020/0022, veröffentlicht am 31.01.2020, zu Änderungen bei der Meldung von Default- und Risikodaten für abgeschriebene Instrumente. Der Text erläutert Anpassungen der Meldeanweisungen für die Datenattribute „Defaultstatus der Gegenpartei“, „Datum des Defaultstatus der Gegenpartei“, „Defaultstatus des Instruments“, „Datum des Defaultstatus des Instruments“ sowie „Probability of default“ im Zusammenhang mit abgeschriebenen Krediten. Hintergrund sind die EBA Guidelines on the application of the definition of default nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere die Artikel 46 und 47, die ab 1. Januar 2021 gelten und Anforderungen an die Erfassung von Verlusten und Default-Zeitpunkten bei Verkäufen mit materiellem Kreditverlust festlegen. Die bisherige Regelung in Abschnitt 3.1.6.1 von Teil II, die primär „ausstehender Nominalbetrag“, „akkumulierte Abschreibungen“ und „kumulative Rückflüsse seit Default“ erfasste, wird erweitert, damit keine Default-Signale bei Abschreibungen (inkl. Verkäufen kreditbeeinträchtigter Forderungen) verloren gehen. Neu ist, dass für abgeschriebene Instrumente bis mindestens zum Ende des Monats der Abschreibung auch die genannten Default- und Risikodaten zusammen mit den Beträgen zu Nominalstand, Abschreibungen und Rückflüssen zu melden sind; bei vierteljährlicher Erhebung von Risikodaten nach Punkt 9.6 von Anhang I der AnaCredit-Verordnung nur zum Quartalsende der Abschreibung. Die gemeldeten Default-bezogenen Daten beziehen sich gemäß Artikel 47 der EBA Guidelines auf den Defaultzeitpunkt, nicht den Meldestichtag, und es wird klargestellt, dass je nach Default-Ebene (Instrument oder Gegenpartei) nur die jeweils relevanten Defaultstatus-Attribute zu melden sind. Die Anpassungen stehen auch in Zusammenhang mit den Anweisungen zu Fall 13.2 in Teil III des Manuals und müssen von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 31.01.2021 in interne Prozesse und IT-Systeme übernommen werden, ohne dass rückwirkende Datenkorrekturen für AnaCredit erforderlich sind.

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