Clarifications regarding AnaCredit reporting in light of the COVID-19 crisis
Zusammenfassung
Dieses Dokument ist eine von der EZB veröffentlichte AnaCredit‑Klarstellung (Q&A, Frage-ID 2020/0024 vom 15.05.2020) zum Meldewesen in Zusammenhang mit COVID‑19‑Hilfsmaßnahmen. Es erläutert, dass Kredite, die unter COVID‑19‑Maßnahmen wie Schuldenmoratorien oder öffentlichen Garantien stehen, grundsätzlich nach denselben Vorgaben wie alle anderen AnaCredit‑Instrumente gemäß AnaCredit‑Verordnung und AnaCredit Reporting Manual zu melden sind. Ausführlich beschrieben werden die Auswirkungen gesetzlicher und privater Moratorien auf zu meldende Datenattribute (z. B. Tilgungsart, Zahlungsfrequenz, Enddatum von Zinszahlungsphasen, rechtliche Endfälligkeit) und die Pflicht zur Anpassung dieser Attribute an den geänderten Zahlungsplan. Das Dokument konkretisiert die Meldung des Datenattributs „status of forbearance and renegotiation“ und grenzt dabei Forbearance, Renegotiation und den Fall „weder forborne noch renegotiated“ unter Bezug auf das aufsichtsrechtliche Rahmenwerk und EBA‑Leitlinien ab. Es stellt klar, dass ein Moratorium nicht automatisch zu Default, Forbearance oder „unlikely to pay“ führt, betont aber die weiter bestehende Pflicht der Institute zur Beurteilung der Kreditqualität und zur Anwendung von Artikel 178 der Capital Requirements Regulation und der entsprechenden EBA‑Guidelines. Zudem werden die Auswirkungen auf „days past due“, „date of past due for the instrument“ und „arrears for the instrument“ beschrieben, wobei Rückstände und 90‑Tage‑Kriterium auf Basis des modifizierten Zahlungsplans zu bestimmen sind. Für durch staatliche Garantien im Zuge der COVID‑19‑Krise gesicherte Kredite wird erläutert, dass diese wie üblich als Credit Risk Mitigants zu melden sind, ohne besondere Kennzeichnungspflicht für COVID‑Garantien, einschließlich Vorgaben zur Ermittlung des „date of original protection value“ und zur Identifikation des Garantiegebers im „protection received“-Datensatz. Schließlich wird betont, dass auch bei staatlichen Garantien die allgemeinen AnaCredit‑Vorgaben zu Bewertung, Zuteilung und Meldung von Sicherheiten sowie zur Erfassung der Referenzdaten (Schutzgeber, unmittelbare und oberste Mutterunternehmen) gelten.
Dieses Dokument referenziert folgende Dokumente
- Regulation (EU) No 575/2013 on prudential requirements for credit institutions and investment firms (CRR) gehostet von: Ergänzende EU-Rechtsakte Original