Legal entity identifier (LEI) (mandatory if available) (Rechtsträgerkennung (LEI))

Datenattribute Deutschland (Deutsche Bundesbank) Angezeigte Fassung: 2.9 Vorgängerversion: 2.8

Technischer Schlüssel: LEI

Pflichtfeld: nein

DSD: BBK_ANCRDT_ENTTY_RFRNC_C

Datentypspezifikation: String mit genau 20 Zeichen (Pattern [A-Z0-9]{18}\d{2}) oder „NOT_APPL“:

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Quelldokument

Definiert in

Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien

Veröffentlicht: 06.02.2026 aktuell Zum Quelldokument →

Ein Legal Entity Identifier (LEI)1) ist für Vertragspartner zu melden, die bereits einen LEI besitzen. Die Verpflichtung, einen LEI zu beschaffen, wird hierdurch nicht begründet. Der LEI wird gemeldet, sofern ein solcher Code verfügbar ist und sein Status entweder „issued“ (ausgestellt), „lapsed“ (abgelaufen) oder „merged“ (zusammengeführt) lautet. Ein Code mit dem Status „pending“ (schwebend), „retired“ (zurückgezogen) oder „annulled“ (annulliert) wird für die Zwecke von AnaCredit nicht akzeptiert. In den letztgenannten Fällen oder falls kein LEI vorhanden ist, ist der Wert „nicht zutreffend“ zu melden. LEIs wurden zunächst lediglich juristischen Personen zugewiesen; mittlerweile kann jedoch jede ausländische Niederlassung eines Rechtsträgers einen separaten LEI erhalten. Die Anzahl der LEIs, die für Zweigniederlassungen pro Land vergeben werden, ist auf einen begrenzt. Datenfelder: Nationale Kennung Um bei der Vielfalt an Kennungen im nationalen wie internationalen Kontext eine eindeutige Zuordnung innerhalb des Systems zu gewährleisten, wird jede der nationalen Kennungen in einem separaten Datenfeld erhoben (siehe dazu auch das auf der Bundesbank-Internetseite veröffentlichte technische Meldeschema). Die nationale Kennung setzt sich für in Deutschland gebietsansässige Vertragspartner gemäß Technischer Spezifikation aus der Registernummer (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsregister) und dem zugehörigen Registergericht zusammen. Die Angabe des Registersitzes erfolgt mittels einer der von der Bundesbank im Dokument „Code List“ veröffentlichten XJustiz-IDs.2) Ein Beispiel für den Aufbau einer solchen Kennung ist: HRB112-M1202. Zu berücksichtigen ist, dass Registernummern mit einer führenden Null nicht zulässig sind. Werden Handelsregistereinträge für die Registergerichte in Bremen und Schleswig-Holstein gemeldet, ist es zwingend erforderlich, das Suffix am Ende der Registernummer für diesen Eintrag zu melden. 1 Der LEI ist die gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesene Rechtsträgerkennung des Vertragspartners, https://search.gleif.org/#/search/. 2 Siehe zu beiden Dokumenten: https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/formate-xml. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.56 Kreditdaten- statistik Zur besseren Identifikation deutscher Vertragspartner ohne Registereintrag – insbesondere BGB- Gesellschaften und Einheiten der öffentlichen Hand – gelten nachfolgend genannte weitere nationale Kennungen, aufgeführt hinsichtlich ihrer Priorität. – Identifikator für den öffentlichen Sektor (DE_PS_CD): Ein vom statistischen Bundesamt vergebener 14- bzw. 15-stelliger numerischer Identifikator, für Kernhaushalte, Extrahaushalte (öffentliche Einheiten) sowie sFEU.1) Das Land Bremen, die Stadt Bremerhaven und die Stadt Bremen stellen eine Besonderheit dar. Diese drei Vertragspartner können getrennt gemeldet werden. Der in der Liste der Kernhaushalte enthaltene Identifikator für den öffentlichen Sektor darf nur für das Land Bremen genutzt werden. Für die Städte Bremen und Bremerhaven existiert kein Identifikator für den öffentlichen Sektor. – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID): Diese soll für deutsche Vertragspartner, die keine Registernummer und keinen Identifikator für den öffentlichen Sektor besitzen, verwendet werden. Diese ist in der Regel auf der Internetseite des jeweiligen Vertragspartners zu finden. – Steuernummer: Diese soll für deutsche Vertragspartner, die keine Registernummer, keinen Identifikator für den öffentlichen Sektor und keine USt-ID besitzen, verwendet werden. Grundlage dieser Nummer, die den Instituten häufig bereits vorliegt, ist § 8 BuchO (Buchungsordnung für die Finanzämter). Die Steuernummer muss dem vereinheitlichten Bundesschema entsprechen und 13-stellig sein. Auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank steht eine Erläuterung zur Verfügung, wie die Steuernummer von den Länderschemata auf das vereinheitlichte Bundesschema überführt werden kann (vgl. hierzu Technische Spezifikation, Code List2)). Die Meldung des Identifikators für öffentliche Haushalte ist verpflichtend, sofern kein Registereintrag zu dem Vertragspartner vorliegt.3) Die Meldung einer USt-ID oder einer Steuernummer ist verpflichtend, sofern zu dem Vertragspartner keine Registernummer oder kein Identifikator für öffentliche Haushalte vorliegt. Im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft soll die USt-ID lediglich als Identifikator für den Organträger verwendet werden, für die weiteren Mitglieder der Organschaft (soweit diese keine andere nationale Kennung besitzen) ist DE_NOTAP_CD als nationale Kennung zu melden. Zusammenfassend gilt also für deutsche Vertragspartner folgende Priorität, die bei der Meldung der nationalen Kennungen zwingend beachtet werden muss: 1. Registernummer (DE_TRD_RGSTR_CD) 1 Die Liste der Kernhaushalte umfasst alle deutschen Gebietskörperschaften (wie beispielsweise Städte, Gemeinden und Landkreise) und die Sozialversicherungen. Bei den Extrahaushalten handelt es sich um öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der Gebietskörperschaften, die als Nichtmarktproduzenten dem Staatssektor zugeordnet werden. Unter sFEUs fallen sonstige Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der Gebietskörperschaften, die als „Marktproduzenten“ außerhalb des Staatssektors zu schlüsseln sind (vgl. Bankenstatistik, Kundensystematik: Statistischen Sonderveröffentlichung 2 (https://www.bundesbank.de/resource/blob/612514/514a197476538ca897af83807e0d157d/mL/statso2-bankenstatistik-kundensystematik-data.pdf)). Die drei Listen der o. g. Einheiten inklusive des Identifikators sind unter folgendem Link zu finden: https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/kundensystematik 2 https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/formate-xml > Code List. 3 Bestehende Vertragspartner, die vor Februar 2024 gemeldet wurden, müssen nicht korrigiert werden, sofern in der Vergangenheit für diese Vertragspartner eine nationale Kennung (außer DE_NOTAP_CD) gemeldet wurde. D. h. ein Vertragspartner, für den bisher beispielsweise eine Umsatzsteuernummer gemeldet wurde und für den zusätzlich die nationale Kennung DE_PS_CD vorliegt, muss nicht rückwirkend korrigiert werden. Eine Änderungsmeldung ab Meldetermin Februar 2024 ist hier ebenfalls nicht erforderlich. Die bis dahin verwendete nationale Kennung (außer DE_NOTAP_CD) kann weiterhin gemeldet werden. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.57 Kreditdaten- statistik 2. Identifikator für öffentliche Einheiten (DE_PS_CD) 3. Umsatzsteuernummer (DE_VAT_CD) 4. Steuernummer (DE_TAX_CD) Sofern ein in Deutschland ansässiger Vertragspartner keine der vorgenannten Kennungen besitzt, ist das Datenfeld DE_NOTAP_CD zu melden. Bei ausländischen Vertragspartnern, die in einem anderen EU-Staat ansässig sind, ist die von der jeweiligen nationalen Zentralbank festgelegte nationale Kennung zu verwenden. Für ausländische Vertragspartner, die außerhalb der EU-Staaten ansässig sind, ist die von der Europäischen Zentralbank festgelegte, in diesem Land übliche Kennung (gemäß der Liste der nationalen Kennungen) zu melden. Liegt für diese Vertragspartner keine nationale Kennung gemäß der Liste der nationalen Kennungen vor oder befindet sich der Vertragspartner in einem Nicht-EU-Staat, für den keine länderspezifischen Werte in der genannten Liste aufgeführt sind, erfolgt die Meldung mit einer generischen Kennung „GEN_[…]-Kennung“. Spezifische nationale Kennungen, die laut technischer Spezifikation ein eigenes Attribut darstellen (vgl. technische Spezifikation – Tabelle im Abschnitt „Attribute“)1), dürfen nicht in den Feldern für die generischen Kennungen eingetragen werden. Existiert für einen Vertragspartner außerhalb der EU-Staaten keine nationale Kennung, kann der Wert „NOT_APPL“ gemeldet werden. Hierfür ist das Attribut „GEN_NOTAP_CD“ zu verwenden. Für Vertragspartner, die in einem EU-Staat ansässig sind, dürfen keine nationalen Kennungen verwendet werden, die mit „GEN“ beginnen. Sollten für ein Land mehrere Kennungen als nationale Kennung laut „list of national identifiers“ der EZB in Übereinstimmung mit der Codeliste der Deutschen Bundesbank in Frage kommen, ist möglichst diejenige mit der höchsten Priorität auf der „list of national identifiers“2) zu verwenden. Es ist möglich – sofern vorhanden – für einen Vertragspartner mehrere nationale Kennungen anzugeben. In keinem Fall darf aber zwischen verschiedenen nationalen Kennungen zu verschiedenen Meldestichtagen gewechselt werden. Ausnahme hiervon bildet ein einmaliger Wechsel von einer Kennung die mit „GEN“ beginnt auf eine nationale Kennung. Dieser darf vorgenommen werden. Zusätzlich gilt, dass für alle Vertragspartner außerhalb Deutschlands die nationale Kennung entfallen kann, sofern für den jeweiligen Vertragspartner ein LEI gemeldet wird. Maßgeblich für die Meldung einer nationalen Kennung ist die Liste der Bundesbank, die in der Technischen Spezifikation veröffentlicht wurde (siehe dort in der Tabelle der Attribute im Abschnitt „Attribute“). Alle Kennungen, die als nationale Kennung gelten, sind dort entsprechend markiert. Die Datenfelder Anschrift: Land, Rechtsform und Nationale Kennung müssen – sofern vorhanden – immer konsistent gemeldet werden. Für Vertragspartner in den Berichtsmitgliedsstaaten bedeutet das, dass die betroffenen Datenfelder grundsätzlich mit der gleichen zweibuchstabigen Länderkennung beginnen müssen (Beispiel: CNTRY = DE, LGL_FRM = DE201 und Nationale Kennung = DE_TRD_RGSTR_CD). Ausnahmen bilden hierbei der Wert ‚SPFUND‘, die nicht länder1 https://www.bundesbank.de/anacredit > Formate XML. 2 https://www.ecb.europa.eu/stats/ecb_statistics/anacredit/html/index.en.html. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.58 Kreditdaten- statistik spezifischen Rechtsformen, wie beispielsweise die SE (EU100), die für mehrere Länder zutreffen können, sowie die unter dem Datenfeld ‚Land‘ genannten territorialen Gebiete, die mit einer abweichenden Länderkennung gemeldet werden müssen. Datenfelder: Weitere Kennung Weitere Datenfelder, die zur Unterstützung der Identifikation von Vertragspartnern verwendet werden können, sowie die im vorigen Abschnitt beschriebenen länderspezifischen Kennungen finden sich in der Technischen Spezifikation (siehe dort in der Tabelle im Abschnitt „Attribute“).1)
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  • Veröffentlicht: 31.07.2025 Zum Quelldokument →

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    Ein Legal Entity Identifier (LEI)1) ist für Vertragspartner zu melden, die bereits einen LEI besitzen. Die Verpflichtung, einen LEI zu beschaffen, wird hierdurch nicht begründet. Der LEI wird gemeldet, sofern ein solcher Code verfügbar ist und sein Status entweder „issued“ (ausgestellt), „lapsed“ (abgelaufen) oder „merged“ (zusammengeführt) lautet. Ein Code mit dem Status „pending“ (schwebend), „retired“ (zurückgezogen) oder „annulled“ (annulliert) wird für die Zwecke von AnaCredit nicht akzeptiert. In den letztgenannten Fällen oder falls kein LEI vorhanden ist, ist der Wert „nicht zutreffend“ zu melden. LEIs wurden zunächst lediglich juristischen Personen zugewiesen; mittlerweile kann jedoch jede ausländische Niederlassung eines Rechtsträgers einen separaten LEI erhalten. Die Anzahl der LEIs, die für Zweigniederlassungen pro Land vergeben werden, ist auf einen begrenzt. Datenfelder: Nationale Kennung Um bei der Vielfalt an Kennungen im nationalen wie internationalen Kontext eine eindeutige Zuordnung innerhalb des Systems zu gewährleisten, wird jede der nationalen Kennungen in einem separaten Datenfeld erhoben (siehe dazu auch das auf der Bundesbank-Internetseite veröffentlichte technische Meldeschema). Die nationale Kennung setzt sich für in Deutschland gebietsansässige Vertragspartner gemäß Technischer Spezifikation aus der Registernummer (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsregister) und dem zugehörigen Registergericht zusammen. Die Angabe des Registersitzes erfolgt mittels einer der von der Bundesbank im Dokument „Code List“ veröffentlichten XJustiz-IDs.2) Ein Beispiel für den Aufbau einer solchen Kennung ist: HRB112-M1202. Zu berücksichtigen ist, dass Registernummern mit einer führenden Null nicht zulässig sind. Werden Handelsregistereinträge für die Registergerichte in Bremen und Schleswig-Holstein gemeldet, ist es zwingend erforderlich, das Suffix am Ende der Registernummer für diesen Eintrag zu melden. 1 Der LEI ist die gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesene Rechtsträgerkennung des Vertragspartners, https://search.gleif.org/#/search/. 2 Siehe zu beiden Dokumenten: https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/formate-xml. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.56 Kreditdaten- statistik Zur besseren Identifikation deutscher Vertragspartner ohne Registereintrag – insbesondere BGB- Gesellschaften und Einheiten der öffentlichen Hand – gelten nachfolgend genannte weitere nationale Kennungen, aufgeführt hinsichtlich ihrer Priorität. – Identifikator für den öffentlichen Sektor (DE_PS_CD): Ein vom statistischen Bundesamt vergebener 14- bzw. 15-stelliger numerischer Identifikator, für Kernhaushalte, Extrahaushalte (öffentliche Einheiten) sowie sFEU.1) Das Land Bremen, die Stadt Bremerhaven und die Stadt Bremen stellen eine Besonderheit dar. Diese drei Vertragspartner können getrennt gemeldet werden. Der in der Liste der Kernhaushalte enthaltene Identifikator für den öffentlichen Sektor darf nur für das Land Bremen genutzt werden. Für die Städte Bremen und Bremerhaven existiert kein Identifikator für den öffentlichen Sektor. – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID): Diese soll für deutsche Vertragspartner, die keine Registernummer und keinen Identifikator für den öffentlichen Sektor besitzen, verwendet werden. Diese ist in der Regel auf der Internetseite des jeweiligen Vertragspartners zu finden. – Steuernummer: Diese soll für deutsche Vertragspartner, die keine Registernummer, keinen Identifikator für den öffentlichen Sektor und keine USt-ID besitzen, verwendet werden. Grundlage dieser Nummer, die den Instituten häufig bereits vorliegt, ist § 8 BuchO (Buchungsordnung für die Finanzämter). Die Steuernummer muss dem vereinheitlichten Bundesschema entsprechen und 13-stellig sein. Auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank steht eine Erläuterung zur Verfügung, wie die Steuernummer von den Länderschemata auf das vereinheitlichte Bundesschema überführt werden kann (vgl. hierzu Technische Spezifikation, Code List2)). Die Meldung des Identifikators für öffentliche Haushalte ist verpflichtend, sofern kein Registereintrag zu dem Vertragspartner vorliegt.3) Die Meldung einer USt-ID oder einer Steuernummer ist verpflichtend, sofern zu dem Vertragspartner keine Registernummer oder kein Identifikator für öffentliche Haushalte vorliegt. Im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft soll die USt-ID lediglich als Identifikator für den Organträger verwendet werden, für die weiteren Mitglieder der Organschaft (soweit diese keine andere nationale Kennung besitzen) ist DE_NOTAP_CD als nationale Kennung zu melden. Zusammenfassend gilt also für deutsche Vertragspartner folgende Priorität, die bei der Meldung der nationalen Kennungen zwingend beachtet werden muss: 1 Die Liste der Kernhaushalte umfasst alle deutschen Gebietskörperschaften (wie beispielsweise Städte, Gemeinden und Landkreise) und die Sozialversicherungen. Bei den Extrahaushalten handelt es sich um öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der Gebietskörperschaften, die als Nichtmarktproduzenten dem Staatssektor zugeordnet werden. Unter sFEUs fallen sonstige Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der Gebietskörperschaften, die als „Marktproduzenten“ außerhalb des Staatssektors zu schlüsseln sind (vgl. Bankenstatistik, Kundensystematik: Statistischen Sonderveröffentlichung 2 (https://www.bundesbank.de/resource/blob/612514/514a197476538ca897af83807e0d157d/mL/statso2-bankenstatistik-kundensystematik-data.pdf)). Die drei Listen der o. g. Einheiten inklusive des Identifikators sind unter folgendem Link zu finden: https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/kundensystematik 2 https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/formate-xml > Code List. 3 Bestehende Vertragspartner, die vor Februar 2024 gemeldet wurden, müssen nicht korrigiert werden, sofern in der Vergangenheit für diese Vertragspartner eine nationale Kennung (außer DE_NOTAP_CD) gemeldet wurde. D. h. ein Vertragspartner, für den bisher beispielsweise eine Umsatzsteuernummer gemeldet wurde und für den zusätzlich die nationale Kennung DE_PS_CD vorliegt, muss nicht rückwirkend korrigiert werden. Eine Änderungsmeldung ab Meldetermin Februar 2024 ist hier ebenfalls nicht erforderlich. Die bis dahin verwendete nationale Kennung (außer DE_NOTAP_CD) kann weiterhin gemeldet werden. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.57 Kreditdaten- statistik 1. Registernummer (DE_TRD_RGSTR_CD) 2. Identifikator für öffentliche Einheiten (DE_PS_CD) 3. Umsatzsteuernummer (DE_VAT_CD) 4. Steuernummer (DE_TAX_CD) Sofern ein in Deutschland ansässiger Vertragspartner keine der vorgenannten Kennungen besitzt, ist das Datenfeld DE_NOTAP_CD zu melden. Bei ausländischen Vertragspartnern, die in einem anderen EU-Staat ansässig sind, ist die von der jeweiligen nationalen Zentralbank festgelegte nationale Kennung zu verwenden. Für ausländische Vertragspartner, die außerhalb der EU-Staaten ansässig sind, ist die von der Europäischen Zentralbank festgelegte, in diesem Land übliche Kennung (gemäß der Liste der nationalen Kennungen) zu melden. Liegt für diese Vertragspartner keine nationale Kennung gemäß der Liste der nationalen Kennungen vor oder befindet sich der Vertragspartner in einem Nicht-EU-Staat, für den keine länderspezifischen Werte in der genannten Liste aufgeführt sind, erfolgt die Meldung mit einer generischen Kennung „GEN_[…]-Kennung“. Spezifische nationale Kennungen, die laut technischer Spezifikation ein eigenes Attribut darstellen (vgl. technische Spezifikation – Tabelle im Abschnitt „Attribute“)1), dürfen nicht in den Feldern für die generischen Kennungen eingetragen werden. Existiert für einen Vertragspartner außerhalb der EU-Staaten keine nationale Kennung, kann der Wert „NOT_APPL“ gemeldet werden. Hierfür ist das Attribut „GEN_NOTAP_CD“ zu verwenden. Für Vertragspartner, die in einem EU-Staat ansässig sind, dürfen keine nationalen Kennungen verwendet werden, die mit „GEN“ beginnen. Sollten für ein Land mehrere Kennungen als nationale Kennung laut „list of national identifiers“ der EZB in Übereinstimmung mit der Codeliste der Deutschen Bundesbank in Frage kommen, ist möglichst diejenige mit der höchsten Priorität auf der „list of national identifiers“2) zu verwenden. Es ist möglich – sofern vorhanden – für einen Vertragspartner mehrere nationale Kennungen anzugeben. In keinem Fall darf aber zwischen verschiedenen nationalen Kennungen zu verschiedenen Meldestichtagen gewechselt werden. Ausnahme hiervon bildet ein einmaliger Wechsel von einer Kennung die mit „GEN“ beginnt auf eine nationale Kennung. Dieser darf vorgenommen werden. Zusätzlich gilt, dass für alle Vertragspartner außerhalb Deutschlands die nationale Kennung entfallen kann, sofern für den jeweiligen Vertragspartner ein LEI gemeldet wird. Maßgeblich für die Meldung einer nationalen Kennung ist die Liste der Bundesbank, die in der Technischen Spezifikation veröffentlicht wurde (siehe dort in der Tabelle der Attribute im Abschnitt „Attribute“). Alle Kennungen, die als nationale Kennung gelten, sind dort entsprechend markiert. Die Datenfelder Anschrift: Land, Rechtsform und Nationale Kennung müssen – sofern vorhanden – immer konsistent gemeldet werden. Für Vertragspartner in den Berichtsmitgliedsstaaten bedeutet das, dass die betroffenen Datenfelder grundsätzlich mit der gleichen zweibuchstabigen Länderkennung beginnen müssen (Beispiel: CNTRY = DE, LGL_FRM = DE201 und Nationale Ken1 https://www.bundesbank.de/anacredit > Formate XML. 2 https://www.ecb.europa.eu/stats/ecb_statistics/anacredit/html/index.en.html. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.58 Kreditdaten- statistik nung = DE_TRD_RGSTR_CD). Ausnahmen bilden hierbei der Wert ‚SPFUND‘, die nicht länderspezifischen Rechtsformen, wie beispielsweise die SE (EU100), die für mehrere Länder zutreffen können, sowie die unter dem Datenfeld ‚Land‘ genannten territorialen Gebiete, die mit einer abweichenden Länderkennung gemeldet werden müssen. Datenfelder: Weitere Kennung Weitere Datenfelder, die zur Unterstützung der Identifikation von Vertragspartnern verwendet werden können, sowie die im vorigen Abschnitt beschriebenen länderspezifischen Kennungen finden sich in der Technischen Spezifikation (siehe dort in der Tabelle im Abschnitt „Attribute“).1)

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.