AC0210 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass es jeweils nur eine unselbstständige…
Definition
LET X <> Y. IF [X.Head office undertaking identifier type = Y.Counterparty identifier type] AND [X.Head office undertaking identifier = Y.Counterparty identifer] AND [X.Legal form] NOT IN {'DE505','SPFUND'} THEN [[Counterparty reference.Head office undertaking identifier type = Y.Counterparty identifier type] AND [Counterparty reference.Head office undertaking identifier type = Y.Counterparty identifer] AND [Counterparty reference.Legal form] NOT IN {'DE505','SPFUND'} AND [Counterparty reference.Country = X.Country]].size() = 1
Kurzbeschreibung
Diese Validierungsregel stellt sicher, dass es jeweils nur eine unselbstständige Auslandsniederlassung je Land zu ein und derselben Hauptverwaltung gibt. Die Regel findet keine Anwendung auf Eigen- und Regiebetriebe der öffentlichen Hand und Investmentvermögen.
Versionen
- Ältere Version (22)
- Keine Änderungen zur Vorgängerversion.
Quelldokument
Betrifft folgende Attribute
Gehört zu Datensatz
Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.