AC0260E_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass im Datensatz einer rechtlich unselbständigen…

Validierungsregeln Deutschland (Deutsche Bundesbank) Konsistenz Angezeigte Fassung: 23 Vorgängerversion: 22

Definition

IF [Counterparty reference.Head Office undertaking identifier] <> {} AND [Counterparty reference.Head office undertaking identifier type] <> {} AND [Counterparty reference.Head Office undertaking identifier] <> [Counterparty reference.Counterparty identifier] OR [Counterparty reference.Head office undertaking identifier type] <> [Counterparty reference.Counterparty Identifier type] AND [Counterparty reference.Legal form] <> {‘SPFUND’,'DE505'} THEN [Counterparty reference.Annual turnover] = {}

Kurzbeschreibung

Diese Validierungsregel stellt sicher, dass im Datensatz einer rechtlich unselbständigen Auslandsniederlassung keine Meldung des Jahresumsatzes enthalten ist (der, falls vorhanden, ausschließlich im entsprechenden Datenfeld des Datensatzes der Hauptverwaltung gemeldet werden würde). Die Regel findet keine Anwendung auf Eigen- und Regiebetriebe der öffentlichen Hand und Investmentvermögen.

Versionen

Quelldokument

Betrifft folgende Attribute

Gehört zu Datensätzen

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.