CN0590 - Diese Validierungsregel überprüft, ob der für das Attribut „Institutioneller Sektor“…

Validierungsregeln Deutschland (Deutsche Bundesbank) Konsistenz Angezeigte Fassung: 22

Definition

IF [Counterparty reference.Institutional sector. substring(0,3)] = ‘S12’ THEN [Counterparty reference.Economic activity.substring(0,2)] IN {‘64,65,66’}

Kurzbeschreibung

Diese Validierungsregel überprüft, ob der für das Attribut „Institutioneller Sektor“ gemeldete Wert für finanzielle Kapitalgesellschaften konsistent ist mit dem für das Attribut „Wirtschaftszweigklassifikation“ gemeldeten Wert. Das bedeutet, dass Institute, die als finanzielle Kapitalgesellschaften gemeldet wurden mit einer der Wirtschaftszweigklassifikationen gemeldet werden sollen, die einem Finanzinstitut entsprechen. Datensätze werden abgelehnt, sofern sie gegen diese Regel verstoßen. Abgelehnte Datensätze müssen korrigiert und erneut eingereicht werden.

Versionen

Quelldokument

Betrifft folgende Attribute

Gehört zu Datensatz

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.