RI0110 - Falls ein Datensatz zu Vertragspartner-Instrument existiert, dann muss auch ein…

Validierungsregeln Deutschland (Deutsche Bundesbank) Referentielle Integrität Aktuell gültig: 22 Neuere Fassung 23 ab 01.02.2027

Definition

([Counterparty-instrument.Observed agent identifier], [Counterparty-instrument.Contract identifier], [Counterparty-instrument.Instrument identifier]) EXISTS IN { ([Financial.Observed agent identifier], [Financial.Contract identifier], [Financial.Instrument identifier])}

Kurzbeschreibung

Falls ein Datensatz zu Vertragspartner-Instrument existiert, dann muss auch ein Finanzdatensatz vorhanden sein. D. h. falls ein Vertragspartner in einer bestimmten Rolle für ein Instrument gemeldet wird, dann muss auch eine Tabelle, die das Instrument beschreibt, vorhanden sein.

Referenzprüfung

Auslösender Datensatz
Counterpartyinstrument
Referenzierter Datensatz
Financial

Versionen

Quelldokument

Betroffene Datensätze

Verwendete Attribute

Diese Attribute nennt die Regel, ohne ihren Wert zu prüfen – als Schlüssel für den Abgleich oder als Bedingung.

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.