Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) Mögliche Änderungen der Einreichungsart und des Korrekturkonzepts für Kredit-Stammdaten sowie Anpassung der Technischen Spezifikation und des Validierungshandbuchs 30.12.2019 Rundschreiben 71/2019

03.01.2020

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 71/2019 der Deutschen Bundesbank vom 30. Dezember 2019 zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit), adressiert an alle meldepflichtigen Banken und Verbände. Das Schreiben informiert über mögliche Änderungen der Einreichungsart und des Korrekturkonzepts für Kredit-Stammdaten sowie über Anpassungen der Technischen Spezifikation und des Validierungshandbuchs zu natürlichen Personen. Vorgestellt werden drei Optionen (A: Zeitraumkorrekturen und Deltameldung, B: Zeitraumkorrektur plus optionale Vollmeldung, C: Zeitpunktkorrektur plus optionale Vollmeldung), wobei die Kreditwirtschaft in einer Umfrage klar Option C bevorzugt hat. Die Bundesbank empfiehlt daher den Übergang vom Zeitraum- zum Zeitpunktprinzip für Korrekturen sowie die Erweiterung der Einreichungsart um eine optionale Vollmeldung, bei der der vollständige Datenbestand je Meldestichtag gemeldet wird und Löschmeldungen für ausgelaufene Geschäfte entfallen können. Für rückwirkende Korrekturen wird klargestellt, dass sie künftig nur den jeweils genannten Meldestichtag betreffen und keine Validierungsfehler an Folgestichtagen mehr auslösen sollen. Ab dem 1. Februar 2020 können irrtümlich eingereichte Daten zu natürlichen Personen gemeldet werden, woraufhin die Bundesbank sämtliche betroffenen Kredit- und Vertragspartner-Stammdaten in RIAD-BBk und AnaCredit-BBk löscht; hierzu wird Abschnitt 3.3.1 der Technischen Spezifikation um eine detaillierte SDMX-Logik ergänzt. Das Rundschreiben beschreibt präzise, in welchen SDMX-DataSets (u. a. BBK_ANCRDT_ENTTY_RFRNC_C, _DFLT_C, _RSK_C, _INSTRMNT_C, _JNT_LBLTS_C, _PRTCTN_PRVDR_C) auftretende Vertragspartnerkennungen natürlicher Personen zu Löschungen oder Ersetzungen (z. B. „NOT_APPL“ bzw. Typ „5 – geschützt“) führen und welche Ausnahmen bei berichtspflichtigen Instrumenten gelten. Abschließend wird festgelegt, dass das neue Rückmeldungskonzept, die Technische Spezifikation Version 2.1, das Technische Meldeschema Version 2.1 sowie Version 9 des Handbuchs zu den AnaCredit-Validierungsregeln für alle Einreichungen ab dem 1. Februar 2020 gelten.

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