AnaCredit Anpassung von Meldevorgaben und Codelisten 27.06.2018 Rundschreiben 50/2018
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 50/2018 der Deutschen Bundesbank vom 27. Juni 2018, adressiert an alle Banken (MFIs), die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Gegenstand ist die Anpassung von Meldevorgaben und Codelisten im Rahmen von AnaCredit. Das Schreiben verweist auf ein vorausgegangenes Rundschreiben Nr. 45/2018 vom 14. Juni 2018, in dem die umzusetzenden Anpassungen bereits informiert wurden. Hintergrund ist, dass die Bundesbank verpflichtet ist, die zu Beginn des Jahres von der EZB aktualisierten Meldevorgaben umzusetzen, was eine Anpassung der AnaCredit-Meldevorgaben unumgänglich macht. Für Institute, die ihre Systeme nicht fristgerecht bis zum Stichtag 1. September 2018 anpassen können, wird ausnahmsweise eine zweimonatige Verlängerung der Implementierungsfrist gewährt. Fehlermeldungen aufgrund der noch nicht erfolgten Umsetzung der neuen Spezifikation dürfen bis zum 31. Oktober 2018 ignoriert werden. Ab dem 1. November 2018 müssen alle an die Bundesbank eingereichten Meldungen den neuen technischen Vorgaben entsprechen.
Dieses Dokument wird referenziert von
- AnaCredit reporting manual Part II – Datasets and data attributes, second edition gehostet von: Europäische Zentralbank (EZB) Original
- ECB AnaCredit Reporting Manual Part II - Datasets and data attributes gehostet von: Central Bank of Ireland Original