Enterprise size (Unternehmensgröße)

Datenattribute Deutschland (Deutsche Bundesbank) Angezeigte Fassung: 2.9 Vorgängerversion: 2.8

Technischer Schlüssel: ENTRPRS_SZ

Pflichtfeld: nein

DSD: BBK_ANCRDT_ENTTY_RFRNC_C

Datentypspezifikation: Codeliste

Versionen

Quelldokument

Definiert in

Codeliste

Bezug von

Validierende Regeln

Definition (EN) – ECB Reporting Manual Part II

Edition: second edition Veröffentlicht: 27.05.2019 aktuell Zum Quelldokument →

Definition: Enterprise size. The classification of enterprises by size, in accordance with the Annex to Commission Recommendation 2003/361/EC. This data attribute classifies counterparties which are enterprises by size.

Reporting qualification: This attribute is reported for all debtors resident in a reporting Member State (RMS) to which at least one instrument has been originated at or after 1 September 2018. A general reporting obligation applies for other debtors, protection providers, head office undertakings, immediate and ultimate parent undertakings, originators and servicers resident in an RMS. However, the relevant NCB may decide not to collect this information from individual reporting agents (cf. Table 2 in Annex III to the AnaCredit Regulation). In the case of reporting agents, observed agents and creditors resident in an RMS, the value “not required” is reported. A general reporting obligation only applies for debtors not resident in an RMS to which at least one instrument has been originated at or after 1 September 2018, and for protection providers. However, the relevant NCB may decide not to collect this information from individual reporting agents (cf. Table 3 in Annex III to the AnaCredit Regulation). 31 May 2019 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes When this data attribute is not required by the relevant NCB, the value “not required” is reported.

Values: One of the following values is reported in the data attribute “Enterprise size” Table 139 Values of the data attribute “enterprise size” Enterprise size Description Large enterprise is reported if the counterparty is an enterprise not qualifying as a micro, small or medium-sized enterprise (SME), in accordance with the Annex to Recommendation 2003/361/EC Medium enterprise is reported if the counterparty is an enterprise qualifying as an SME, but not as a small enterprise or as a microenterprise, in accordance with the Annex to Recommendation 2003/361/EC Small enterprise is reported if the counterparty is an enterprise qualifying as a small enterprise, in accordance with the Annex to Recommendation 2003/361/EC Microenterprise is reported if the counterparty is an enterprise qualifying as a microenterprise in accordance with the Annex to Recommendation 2003/361/EC General reporting instructions, specific cases and examples For information regarding the scope of consolidation for the reporting of this data attribute, please refer to Section 12.2.3.1. This data attribute is only applicable to enterprises, as defined in Article 1 of the Annex to Commission Recommendation 2003/361/EC: “an enterprise is considered to be any entity engaged in an economic activity, irrespective of its legal form. This includes, in particular, self-employed persons and family businesses engaged in craft or other activities, and partnerships or associations.” This means that this data attribute is not applicable for counterparties which are not engaged in any economic activity, such as general government units. In such cases, the value “non-applicable” is reported in the data attribute “enterprise size”. Moreover, the enterprise size is reported in the counterparty reference data record of the head office undertaking. Please refer to Section 12.2.2.3 for more information about the applicability and scope of this data attribute for foreign branches and special funds. Consequently, in the case of foreign branches and special funds, the value “non-applicable” is reported. The classification of the enterprise size is performed in accordance with Article 2 of the Annex to Recommendation 2003/361/EC, taking into account the staff headcount and financial ceilings as follows: 1. the category of micro, small and medium-sized enterprises (SMEs) is made up of enterprises which employ fewer than 250 persons and which have an annual Revision mark: clarification is included concerning the use of “not required” Revision mark: the clarifications are streamlined in line with Q&A 2017/0001 and also taking into consideration the explanations in Section 12.2.3 31 May 2019 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes turnover not exceeding €50 million, and/or an annual balance sheet total not exceeding €43 million;35 2. within the SME category, a small enterprise is defined as an enterprise which employs fewer than 50 persons and whose annual turnover and/or annual balance sheet total does not exceed €10 million; 3. within the SME category, a microenterprise is defined as an enterprise which employs fewer than 10 persons and whose annual turnover and/or annual balance sheet total does not exceed €2 million. Please note that the these definitions of enterprise size deviate from the definition of SMEs subject to the reduction factor for capital requirements according to Article 501(2)(b) of the CRR, which states that only the annual turnover is taken into account. According to Article 4 of the Annex to Commission Recommendation 2003/361/EC, the data to apply to the headcount of staff and the financial amounts are those relating to the latest approved accounting period and are calculated on an annual basis. They are taken into account from the date of closure of the accounts. In the case of newly established enterprises, whose accounts have not yet been approved, the data to apply are derived from a bona fide estimate made in the course of the financial year. All the parameters used in the calculation of the enterprise size (number of employees, annual turnover and balance sheet total) refer to the same year. When this is not the case, the enterprise size is reported for the last year for which all parameters are available. Table 140 illustrates the reporting of the data attribute “enterprise size” by means of a set of examples. Table 140 Application of the reporting principles when establishing enterprise size: example Unit Number of employees Annual turnover (EUR millions) Balance sheet total (EUR millions) Enterprise size in accordance with Annex to Recommendation 2003/361/EC Report of Legal entity A 20 Medium enterprise Head office/ Legal entity Head office A 15 Not to be taken into account - Foreign branch B in RMS Not to be taken into account - Foreign branch C not in RMS Not to be taken into account - Legal entity B 8 Small enterprise Head office/ Legal entity Head office A 3 Not to be taken into account - 35 Please note that in accordance with the User guide to the SME Definition, meeting one of the two conditions is sufficient to qualify as an SME, provided that the headcount condition is fulfilled. 31 May 2019 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes Unit Number of employees Annual turnover (EUR millions) Balance sheet total (EUR millions) Enterprise size in accordance with Annex to Recommendation 2003/361/EC Report of Foreign branch B in RMS Not to be taken into account - Foreign branch C not in RMS Not to be taken into account - Managing financial corporation C 1 NA Head office/ Legal entity Special fund A in RMS NA NA NA NA - Special fund B not in RMS NA NA NA NA - Public legal entity D 5 NA NA

Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien

Veröffentlicht: 06.02.2026 aktuell Zum Quelldokument →

Mit diesem Datenfeld werden die Vertragspartner, bei denen es sich um Unternehmen handelt, nach ihrer Größe eingestuft. Die Einstufung der Unternehmen nach Größe hat gemäß dem Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG zu erfolgen. Basis der Einstufung ist Artikel 2 des Anhangs dieser Empfehlung, wonach gilt: 1. Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. 2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz[summe] 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.67 Kreditdaten- statistik 3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz[summe] 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Zur Veranschaulichung der o. g. Kriterien dient folgende Tabelle: Kategorie Nr. Kategorie Bezeichnung Kleinst- unternehmen Kleines Unternehmen Mittleres Unternehmen Beschäftigtenzahl < 10 < 50 < 250 Jahresumsatz ≤ 2 Mio. EUR ≤ 10 Mio. EUR ≤ 50 Mio. EUR ODER Bilanzsumme ≤ 2 Mio. EUR ≤ 10 Mio. EUR ≤ 43 Mio. EUR zwischen Kategorie 1 und 2 besteht eine „Und-Beziehung“ innerhalb der Kategorie 2 besteht eine „Oder-Beziehung“ Zusätzlich zum Art. 2 der Empfehlung der EU-Kommission (2003/361/EG) geht aus dem Erwägungsgrund 4 dieser Empfehlung folgendes hervor: 1. Die Mitarbeiterzahl wird als Hauptkriterium festgeschrieben. 2. Nur in Verbindung mit einem finanziellen Kriterium kann die tatsächliche Bedeutung eines Unternehmens festgestellt werden. Der Jahresumsatz soll zusammen mit der Bilanzsumme betrachtet werden. 3. Im Erwägungsgrund 4 wird weiterhin festgelegt, dass „bei einem dieser Kriterien die festgelegte Grenze überschritten werden darf“. Damit ein Unternehmen in die jeweils untergeordnete Größenkategorie fallen kann, muss demnach das Kriterium Beschäftigtenzahl in Verbindung mit Jahresumsatz ODER Bilanzsumme erfüllt sein. 4. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind außerdem die Verflechtungen mit anderen Unternehmen zu berücksichtigen. Grundlage der zu verwendenden Daten regelt Artikel 4 des Anhangs der Empfehlung, der besagt: Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten 1. Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet. 2. Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Art. 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. 3. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.68 Kreditdaten- statistik Falls keine hinreichenden Angaben zur Ermittlung des Datenfelds Unternehmensgröße vorliegen, ist „nicht zutreffend“ zu melden. Zu weiteren Fällen, in denen im Datenfeld Unternehmensgröße der Wert „nicht zutreffend“ gemeldet wird, siehe auch Abschnitt IV 2. e) Besondere Berichtspflichten bezüglich einiger Vertragspartnertypen. Für die Datenfelder „Beschäftigtenzahl, Bilanzsumme und Jahresumsatz“ gilt, dass hier immer die Werte bezogen auf das einzelne Unternehmen (Ebene des Rechtsträgers, d. h. die gesamte AG, GmbH etc. inkl. aller Niederlassungen) gemeldet werden sollen, also keine Konzern- oder Gruppenzahlen. Dies gilt auch dann, wenn bei Konzernunternehmen die Unternehmensgrößenklassifizierung nach der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG auf Basis der Konzernzahlen erfolgt. Falls nur Konzernzahlen vorliegen, wird für das Einzelunternehmen in diesen Datenfeldern „nicht anwendbar“ gemeldet. Eine Meldung der Unternehmensgröße geht immer mit der Meldung der zugehörigen Datumsangabe einher. Eine Meldung der Unternehmensgröße ohne das zugehörige Datum ist nicht zulässig. Darüber hinaus sind auch die Datenfelder Beschäftigtenzahl, Bilanzsumme und Jahresumsatz für einen Bilanzstichtag immer gemeinsam mit der Unternehmensgröße und dem zugehörigen Datum der Unternehmensgröße zu ändern.
Andere Versionen (1)
  • Veröffentlicht: 31.07.2025 Zum Quelldokument →

    Vollständigen Text anzeigen
    Mit diesem Datenfeld werden die Vertragspartner, bei denen es sich um Unternehmen handelt, nach ihrer Größe eingestuft. Die Einstufung der Unternehmen nach Größe hat gemäß dem Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG zu erfolgen. Basis der Einstufung ist Artikel 2 des Anhangs dieser Empfehlung, wonach gilt: 1. Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. 2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz[summe] 10 Mio. EUR nicht übersteigt. 3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz[summe] 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Zusätzlich zum Art. 2 der Empfehlung der EU-Kommission (2003/361/EG) geht aus dem Erwägungsgrund 4 dieser Empfehlung folgendes hervor: 1. Die Mitarbeiterzahl wird als Hauptkriterium festgeschrieben. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.67 Kreditdaten- statistik 2. Nur in Verbindung mit einem finanziellen Kriterium kann die tatsächliche Bedeutung eines Unternehmens festgestellt werden. Der Jahresumsatz soll zusammen mit der Bilanzsumme betrachtet werden. 3. Im Erwägungsgrund 4 wird weiterhin festgelegt, dass „bei einem dieser Kriterien die festgelegte Grenze überschritten werden darf“. Damit ein Unternehmen in die jeweils untergeordnete Größenkategorie fallen kann, muss demnach das Kriterium Beschäftigtenzahl in Verbindung mit Jahresumsatz ODER Bilanzsumme erfüllt sein. 4. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind außerdem die Verflechtungen mit anderen Unternehmen zu berücksichtigen. Grundlage der zu verwendenden Daten regelt Artikel 4 des Anhangs der Empfehlung, der besagt: Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten 1. Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet. 2. Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Art. 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. 3. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt. Falls keine hinreichenden Angaben zur Ermittlung des Datenfelds Unternehmensgröße vorliegen, ist „nicht zutreffend“ zu melden. Zu weiteren Fällen, in denen im Datenfeld Unternehmensgröße der Wert „nicht zutreffend“ gemeldet wird, siehe auch Abschnitt IV 2. e) Besondere Berichtspflichten bezüglich einiger Vertragspartnertypen. Für die Datenfelder „Beschäftigtenzahl, Bilanzsumme und Jahresumsatz“ gilt, dass hier immer die Werte bezogen auf das einzelne Unternehmen (Ebene des Rechtsträgers, d. h. die gesamte AG, GmbH etc. inkl. aller Niederlassungen) gemeldet werden sollen, also keine Konzern- oder Gruppenzahlen. Dies gilt auch dann, wenn bei Konzernunternehmen die Unternehmensgrößenklassifizierung nach der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG auf Basis der Konzernzahlen erfolgt. Falls nur Konzernzahlen vorliegen, wird für das Einzelunternehmen in diesen Datenfeldern „nicht anwendbar“ gemeldet. Eine Meldung der Unternehmensgröße geht immer mit der Meldung der zugehörigen Datumsangabe einher. Eine Meldung der Unternehmensgröße ohne das zugehörige Datum ist nicht zulässig. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.68 Kreditdaten- statistik

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.