Immediate parent undertaking identifier (Kennung der direkten Muttergesellschaft)

Datenattribute Deutschland (Deutsche Bundesbank) Angezeigte Fassung: 2.8

Technischer Schlüssel: IMMDT_PRNT_UNDRTKNG_ID

Pflichtfeld: nein

DSD: BBK_ANCRDT_ENTTY_RFRNC_C

Datentypspezifikation: String mit bis zu 60 Zeichen: druckbare Zeichen nach UTF-8 oder „NOT_APPL“

Versionen

Quelldokument

Definiert in

Validierende Regeln

Wird von diesen Regeln verwendet

Regeln, die dieses Attribut nennen, ohne seinen Wert zu prüfen.

Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien

Veröffentlicht: 06.02.2026 aktuell Zum Quelldokument →

Entsprechend der im Datenfeld Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft vorgenommenen Auswahl soll hier vom berichtspflichtigen Institut die jeweilige Kennung angegeben werden. Die Kennung der direkten Muttergesellschaft ist die Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die direkte Muttergesellschaft des Vertragspartners ist. Hat der Vertragspartner keine Mutter1 https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/formate-xml. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.59 Kreditdaten- statistik gesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Vertragspartner selbst zu melden. Dies gilt auch für Vertragspartner, die den Sektoren Bund (Zentralstaat), Länder und Gemeinden angehören. Siehe Teil III, „Vertragspartnerrollen“, „Direkte Muttergesellschaft“ Da sich das Konzept der direkten Muttergesellschaft nur auf Rechtsträger bezieht, werden in den Vertragspartner-Stammdaten einer ausländischen Niederlassung (oder eines Investmentvermögens) keine Informationen über die direkte Muttergesellschaft erfasst. Bei der Hauptverwaltung ist die Meldung der direkten Mutter gemäß den Angaben im Meldeschema „Vertragspartner-Stammdaten“ zu melden. Es ist zu beachten, dass die Kennung der direkten Muttergesellschaft und die dazugehörigen Vertragspartner-Stammdaten unabhängig davon zu melden sind, ob zwischen der beobachteten Einheit und der direkten Muttergesellschaft eine Geschäftsbeziehung besteht oder nicht. Bei natürlichen Personen (für die der Typ der Kennung „geschützt“ ist, vgl. „Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft“) wird stets der Wert „nicht zutreffend“ als Kennung gemeldet.
Andere Versionen (1)
  • Veröffentlicht: 31.07.2025 Zum Quelldokument →

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    Entsprechend der im Datenfeld Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft vorgenommenen Auswahl soll hier vom berichtspflichtigen Institut die jeweilige Kennung angegeben werden. 1 https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/formate-xml. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.59 Kreditdaten- statistik Die Kennung der direkten Muttergesellschaft ist die Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die direkte Muttergesellschaft des Vertragspartners ist. Hat der Vertragspartner keine Muttergesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Vertragspartner selbst zu melden. Dies gilt auch für Vertragspartner, die den Sektoren Bund (Zentralstaat), Länder und Gemeinden angehören. Siehe Teil III, „Vertragspartnerrollen“, „Direkte Muttergesellschaft“ Da sich das Konzept der direkten Muttergesellschaft nur auf Rechtsträger bezieht, werden in den Vertragspartner-Stammdaten einer ausländischen Niederlassung (oder eines Investmentvermögens) keine Informationen über die direkte Muttergesellschaft erfasst. Bei der Hauptverwaltung ist die Meldung der direkten Mutter gemäß den Angaben im Meldeschema „Vertragspartner-Stammdaten“ zu melden. Es ist zu beachten, dass die Kennung der direkten Muttergesellschaft und die dazugehörigen Vertragspartner-Stammdaten unabhängig davon zu melden sind, ob zwischen der beobachteten Einheit und der direkten Muttergesellschaft eine Geschäftsbeziehung besteht oder nicht. Bei natürlichen Personen (für die der Typ der Kennung „geschützt“ ist, vgl. „Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft“) wird stets der Wert „nicht zutreffend“ als Kennung gemeldet.

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.