AC0176_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine rechtlich…

Validierungsregeln Deutschland (Deutsche Bundesbank) Konsistenz Angezeigte Fassung: 23 Vorgängerversion: 22

Definition

LET X<>Y AND Y<>Z AND [Y.Legal form] <> ‘SPFUND’. IF ([Y.Head office undertaking identifier type] = [Z.Counterparty Identifier Type]) AND ([Y.Head office undertaking identifier] = [Z.Counterparty Identifer]) THEN ([X.Ultimate parent undertaking identifier type] <> [Y.Counterparty Identifier Type]) OR ([X.Ultimate parent undertaking identifier] <> [Y.Counterparty Identifer])

Kurzbeschreibung

Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine rechtlich unselbständige Auslandsniederlassung oder ein Eigen- oder Regiebetrieb ist, nicht die oberste Muttergesellschaft einer anderen Einheit sein kann. Die Regel findet keine Anwendung auf Investmentvermögen.

Versionen

Quelldokument

Betrifft folgende Attribute

Gehört zu Datensätzen

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.