CN0370 - Gemäß Richtlinien, Abschnitt IV.5.5, „Datum des Stundungsund Neuverhandlungsstatus“ kann…

Validierungsregeln Deutschland (Deutsche Bundesbank) Konsistenz Aktuell gültig: 22 Neuere Fassung 23 ab 01.02.2027

Definition

[Accounting.Date of the forbearance and renegotiation status] >= [Instrument.Inception date]

Kurzbeschreibung

Gemäß Richtlinien, Abschnitt IV.5.5, „Datum des Stundungsund Neuverhandlungsstatus“ kann das „Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus“ eines Instruments nicht früher sein als das entsprechende „Datum des Vertragsabschlusses“.

Versionen

Quelldokument

Betrifft folgende Attribute

Gehört zu Datensätzen

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.