CN0599_DE
Definition
IF [Counterparty reference.Legal form] = 'DE501' THEN [Counterparty reference.DE TRD RGSTR CD] = {} _ _ _ AND ([Counterparty reference.DE PS CD] <> {} OR [Counter_ _ party reference.DE VAT CD] <> {} OR [Counterparty refer_ _ ence.DE TAX CD] <> {}).Legal form _ _
Kurzbeschreibung
Diese Validierungsregel stellt sicher, dass für deutsche Gebietskörperschaften kein Registereintrag gemeldet wird. Für deutsche Gebietskörperschaften ist der Identifikator für den öffentlichen Sektor DE PS CD zu melden, der auf der Web_ _ site der Bundesbank56 veröffentlicht wird. Sofern kein Identifikator für den öffentlichen Sektor vorliegt, kann die Umsatzsteuernummer oder Steuernummer gemeldet werden. Datensätze werden abgelehnt, sofern sie gegen diese Regel verstoßen. Abgelehnte Datensätze müssen korrigiert und erneut eingereicht werden.
Versionen
Quelldokument
- Handbuch zu den AnaCredit-Validierungsregeln Version 22, gültig ab/valid from 01.08.2026 30.01.2026 (Version 22, nicht die neueste Fassung)
Betrifft folgende Attribute
Gehört zu Datensatz
Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.