CN0599_DE

Validierungsregeln Deutschland (Deutsche Bundesbank) Konsistenz Aktuell gültig: 22 Neuere Fassung 23 ab 01.02.2027

Definition

IF [Counterparty reference.Legal form] = 'DE501' THEN [Counterparty reference.DE TRD RGSTR CD] = {} _ _ _ AND ([Counterparty reference.DE PS CD] <> {} OR [Counter_ _ party reference.DE VAT CD] <> {} OR [Counterparty refer_ _ ence.DE TAX CD] <> {}).Legal form _ _

Kurzbeschreibung

Diese Validierungsregel stellt sicher, dass für deutsche Gebietskörperschaften kein Registereintrag gemeldet wird. Für deutsche Gebietskörperschaften ist der Identifikator für den öffentlichen Sektor DE PS CD zu melden, der auf der Web_ _ site der Bundesbank56 veröffentlicht wird. Sofern kein Identifikator für den öffentlichen Sektor vorliegt, kann die Umsatzsteuernummer oder Steuernummer gemeldet werden. Datensätze werden abgelehnt, sofern sie gegen diese Regel verstoßen. Abgelehnte Datensätze müssen korrigiert und erneut eingereicht werden.

Versionen

Quelldokument

Betrifft folgende Attribute

Gehört zu Datensatz

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.