City/town/village (CTY)

Datenattribute Finnland (Suomen Pankki) Angezeigte Fassung: 1.18 Vorgängerversion: 1.17

Technischer Schlüssel: CTY

Pflichtfeld: nein

DSD: Counterparty Reference

Versionen

Quelldokument

Definiert in

Wird von diesen Regeln verwendet

Regeln, die dieses Attribut nennen, ohne seinen Wert zu prüfen.

Definition (EN) – ECB Reporting Manual Part II

Edition: second edition Veröffentlicht: 27.05.2019 aktuell Zum Quelldokument →

Definition: Address: city/town/village. The counterparty’s city, town or village. This is the name of the place (i.e. the city, town or village) where the counterparty is officially located (e.g. in accordance with the business register if applicable).

Reporting qualification: This data attribute is reported for all counterparties, irrespective of the country of residency. While a general reporting obligation also applies for servicers, the relevant NCB may decide not to collect this information from individual reporting agents (cf. Tables 2 and 3 in Annex III to the AnaCredit Regulation). When this data attribute is not required by the relevant NCB, the value “not required” is reported.

Values: String of characters: a finite sequence of characters. General reporting instructions, specific cases and examples The address is reported in line with the residency of the institutional unit according to Article 1(4) of Regulation (EC) No 2533/98. The city, town or village of residency of a foreign branch differs from the address of the legal entity to which it belongs (cf. Section 12.2.2.3 which deals with the applicability and scope of counterparty reference data attributes for foreign branches and special funds).

Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien

Veröffentlicht: 06.02.2026 aktuell Zum Quelldokument →

Anzugeben ist der amtliche Name der Gemeinde, in der sich die Geschäftsanschrift des Vertragspartners beispielsweise gemäß einer etwaigen Eintragung im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister befindet. Ist die Angabe eines Ortsteils notwendig um die Anschrift insgesamt zu spezifizieren, kann dieser zusätzlich mit der Bezeichnung „Ortsteil“ hinter den amtlichen Gemeindenamen geschrieben werden. Die Anschrift wird in Übereinstimmung mit der Gebietsansässigkeit des Vertragspartners gemäß Art. 1 Abs. 4 Ratsverordnung für die EZB-Statistiken gemeldet. Die Stadt, Gemeinde oder Ortschaft einer ausländischen Niederlassung unterscheidet sich von der des Rechtsträgers (dargestellt durch die Hauptverwaltung), zu dem sie zugehörig ist. Das Datenfeld Anschrift: Stadt / Gemeinde soll lediglich den amtlichen Namen der Stadt oder Gemeinde enthalten und nicht zusammen mit einer Postleitzahl gemeldet werden. Für diese gibt es das separate Datenfeld Anschrift: Postleitzahl. Sofern die Anschrift vom Sitzland, in dem sich der Vertragspartner gemäß einer etwaigen Eintragung im Unternehmensregister befindet, abweicht, ist hier der Wert „NOT_APPL“ zu melden. Bei Vertragspartnern, deren juristischer Sitz sich in einem anderen Land befindet, als deren Geschäftsanschrift, ist der juristische Sitz ausschlaggebend für die Angabe zum Land. Sofern in dem Land des juristischen Sitzes keine Anschriftsdaten verfügbar sind, sind die Anschriftsattribute (Straße, Postleitzahl, Ort) mit NOT_APPL zu melden.
Andere Versionen (1)
  • Veröffentlicht: 31.07.2025 Zum Quelldokument →

    Vollständigen Text anzeigen
    1 https://www.ecb.europa.eu/stats/financial_corporations/list_of_financial_institutions/html/index.en.html 2 Global Legal Entity Identifier Foundation (https://www.gleif.org/de) Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.61 Kreditdaten- statistik Anzugeben ist der amtliche Name der Gemeinde, in der sich die Geschäftsanschrift des Vertragspartners beispielsweise gemäß einer etwaigen Eintragung im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister befindet. Ist die Angabe eines Ortsteils notwendig um die Anschrift insgesamt zu spezifizieren, kann dieser zusätzlich mit der Bezeichnung „Ortsteil“ hinter den amtlichen Gemeindenamen geschrieben werden. Die Anschrift wird in Übereinstimmung mit der Gebietsansässigkeit des Vertragspartners gemäß Art. 1 Abs. 4 Ratsverordnung für die EZB-Statistiken gemeldet. Die Stadt, Gemeinde oder Ortschaft einer ausländischen Niederlassung unterscheidet sich von der des Rechtsträgers (dargestellt durch die Hauptverwaltung), zu dem sie zugehörig ist. Das Datenfeld Anschrift: Stadt / Gemeinde soll lediglich den amtlichen Namen der Stadt oder Gemeinde enthalten und nicht zusammen mit einer Postleitzahl gemeldet werden. Für diese gibt es das separate Datenfeld Anschrift: Postleitzahl. Sofern die Anschrift vom Sitzland, in dem sich der Vertragspartner gemäß einer etwaigen Eintragung im Unternehmensregister befindet, abweicht, ist hier der Wert „NOT_APPL“ zu melden. Bei Vertragspartnern, deren juristischer Sitz sich in einem anderen Land befindet, als deren Geschäftsanschrift, ist der juristische Sitz ausschlaggebend für die Angabe zum Land. Sofern in dem Land des juristischen Sitzes keine Anschriftsdaten verfügbar sind, sind die Anschriftsattribute (Straße, Postleitzahl, Ort) mit NOT_APPL zu melden.

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.