Country (CNTRY)

Datenattribute Finnland (Suomen Pankki) Angezeigte Fassung: 1.16

Technischer Schlüssel: CNTRY

Pflichtfeld: nein

DSD: Counterparty Reference

Versionen

Quelldokument

Definiert in

Validierende Regeln

Wird von diesen Regeln verwendet

Regeln, die dieses Attribut nennen, ohne seinen Wert zu prüfen.

Definition (EN) – ECB Reporting Manual Part II

Edition: second edition Veröffentlicht: 27.05.2019 aktuell Zum Quelldokument →

Definition: Address: country. The counterparty’s country. This is the country of the place (the city, town or village) where the counterparty is officially located (e.g. in accordance with the business, register if applicable). 31 http://ec.europa.eu/eurostat/tercet/flatfiles.do Revision mark: the clarifications concerning foreign branches are streamlined, taking into consideration the general explanations provided in Section 12.2.2.3 Revision mark: clarifications on the use of external code lists are included in line with Section 2.4 Revision mark: clarifications are included in line with Q&A 2018/0048 31 May 2019 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes

Reporting qualification: This data attribute is reported for all counterparties, irrespective of the country of residency. While a general reporting obligation also applies for servicers, the relevant NCB may decide not to collect this information from individual reporting agents (cf. Tables 2 and 3 in Annex III to the AnaCredit Regulation). When this data attribute is not required by the relevant NCB, the value “not required” is reported.

Values: ISO 3166-1 alpha-2 codes: ISO 3166-1 alpha-2 code of the country. General reporting instructions, specific cases and examples The address is reported in line with the residency of the institutional unit according to Article 1(4) of Regulation (EC) No 2533/98. The country of residency of a foreign branch differs from that of the legal entity to which it belongs (cf. Section 12.2.2.3 which deals with the applicability and scope of counterparty reference data attributes for foreign branches and special funds). For counterparties located in a country that has a specific, separate alpha-2 code in the ISO 3166 standard, the specific two-letter code of the country is reported. This also applies to cases where the country is a subdivision of another country (in which case, the country code of the subdivision is reported, rather than the country code of the other country). Please refer to Example 69 for an illustration of the reporting of ISO country codes. For more information about the use of ISO country codes, including their versioning, please refer to Section 2.4.

Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien

Veröffentlicht: 06.02.2026 aktuell Zum Quelldokument →

Dabei handelt es sich um das Land des Ortes (d. h. der Stadt, Gemeinde oder Ortschaft), in dem der Vertragspartner beispielsweise gemäß einer etwaigen Eintragung im Unternehmensregister registriert ist. Hierbei ist der ISO 3166-1: Alpha-2-Code des Landes zu wählen. Eine Besonderheit stellen dabei die folgenden territorialen Gebiete dar, die mit einer abweichenden Länderkennung gemeldet werden müssen: – „MC“ (Monaco), „GF“ (French Guiana), „MQ“ (Martinique), „GP“ (Guadeloupe), „RE“ (Réunion), „YT“ (Mayotte), „BL“ (Saint Barthélemy), „MF“ (Saint Martin - French Part), „PM“ (Saint Pierre and Miquelon) wird mit der Länderkennung „FR“ (Frankreich) gemeldet – „EH“ (Werstern Sahara) wird mit der Länderkennung „MA“ (Marocco) gemeldet – „SJ“ (Svalbard and Jan Mayen) wird mit der Länderkennung „No“ (Norway) gemeldet – „PR“ (Puerto Rico) wird mit der Länderkennung „US“ (United States) gemeldet – „AX“ (Åland) wird mit der Länderkennung „FI“ (Finnland) gemeldet Die Anschrift wird in Übereinstimmung mit der Gebietsansässigkeit der institutionellen Einheit gemäß Art. 1 Abs. 4 Ratsverordnung für die EZB-Statistiken gemeldet. Das Sitzland einer ausländi1 https://www.bundesbank.de/anacredit > Ausweisvorschriften und Validierungsregeln Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.63 Kreditdaten- statistik schen Niederlassung unterscheidet sich von dem des Rechtsträgers (dargestellt durch die Hauptverwaltung), zu dem sie zugehörig ist. Bei Fonds muss als Land das Land der „Jurisdiction of Formation“ (Land der Registrierung) angegeben werden.1) Die Datenfelder Anschrift: Land, Rechtsform und Nationale Kennung müssen – sofern vorhanden – immer konsistent gemeldet werden. Für Vertragspartner in den EU-Staaten bedeutet das, dass die betroffenen Datenfelder grundsätzlich mit der gleichen zweibuchstabigen Länderkennung beginnen müssen (Beispiel: CNTRY = DE, LGL_FRM = DE201 und Nationale Kennung = DE_TRD_RGSTR_CD). Ausnahmen bilden hierbei der Wert ‚SPFUND‘, die nicht länderspezifischen Rechtsformen, wie beispielsweise die SE (EU100), die für mehrere Länder zutreffen können, sowie die oben genannten territorialen Gebiete, die mit einer abweichenden Länderkennung gemeldet werden müssen. Bei Vertragspartnern, deren juristischer Sitz sich in einem anderen Land befindet, als deren Geschäftsanschrift, ist der juristische Sitz ausschlaggebend für die Angabe zum Land. Sofern in dem Land des juristischen Sitzes keine Anschriftsdaten verfügbar sind, sind die Anschriftsattribute (Straße, Postleitzahl, Ort) mit NOT_APPL zu melden.
Andere Versionen (1)
  • Veröffentlicht: 31.07.2025 Zum Quelldokument →

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    Dabei handelt es sich um das Land des Ortes (d. h. der Stadt, Gemeinde oder Ortschaft), in dem der Vertragspartner beispielsweise gemäß einer etwaigen Eintragung im Unternehmensregister registriert ist. Hierbei ist der ISO 3166-1: Alpha-2-Code des Landes zu wählen. Eine Besonderheit stellen dabei die folgenden territorialen Gebiete dar, die mit einer abweichenden Länderkennung gemeldet werden müssen: – „MC“ (Monaco), „GF“ (French Guiana), „MQ“ (Martinique), „GP“ (Guadeloupe), „RE“ (Réunion), „YT“ (Mayotte), „BL“ (Saint Barthélemy), „MF“ (Saint Martin - French Part), „PM“ (Saint Pierre and Miquelon) wird mit der Länderkennung „FR“ (Frankreich) gemeldet – „EH“ (Werstern Sahara) wird mit der Länderkennung „MA“ (Marocco) gemeldet – „SJ“ (Svalbard and Jan Mayen) wird mit der Länderkennung „No“ (Norway) gemeldet – „PR“ (Puerto Rico) wird mit der Länderkennung „US“ (United States) gemeldet – „AX“ (Åland) wird mit der Länderkennung „FI“ (Finnland) gemeldet Die Anschrift wird in Übereinstimmung mit der Gebietsansässigkeit der institutionellen Einheit gemäß Art. 1 Abs. 4 Ratsverordnung für die EZB-Statistiken gemeldet. Das Sitzland einer ausländischen Niederlassung unterscheidet sich von dem des Rechtsträgers (dargestellt durch die Haupt1 https://www.bundesbank.de/anacredit > Ausweisvorschriften und Validierungsregeln Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.63 Kreditdaten- statistik verwaltung), zu dem sie zugehörig ist. Bei Fonds muss als Land das Land der „Jurisdiction of Formation“ (Land der Registrierung) angegeben werden.1) Die Datenfelder Anschrift: Land, Rechtsform und Nationale Kennung müssen – sofern vorhanden – immer konsistent gemeldet werden. Für Vertragspartner in den EU-Staaten bedeutet das, dass die betroffenen Datenfelder grundsätzlich mit der gleichen zweibuchstabigen Länderkennung beginnen müssen (Beispiel: CNTRY = DE, LGL_FRM = DE201 und Nationale Kennung = DE_TRD_RGSTR_CD). Ausnahmen bilden hierbei der Wert ‚SPFUND‘, die nicht länderspezifischen Rechtsformen, wie beispielsweise die SE (EU100), die für mehrere Länder zutreffen können, sowie die oben genannten territorialen Gebiete, die mit einer abweichenden Länderkennung gemeldet werden müssen. Bei Vertragspartnern, deren juristischer Sitz sich in einem anderen Land befindet, als deren Geschäftsanschrift, ist der juristische Sitz ausschlaggebend für die Angabe zum Land. Sofern in dem Land des juristischen Sitzes keine Anschriftsdaten verfügbar sind, sind die Anschriftsattribute (Straße, Postleitzahl, Ort) mit NOT_APPL zu melden.

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.