Postal code (PSTL_CD)

Datenattribute Finnland (Suomen Pankki) Angezeigte Fassung: 1.16

Technischer Schlüssel: PSTL_CD

Pflichtfeld: nein

DSD: Counterparty Reference

Versionen

Quelldokument

Definiert in

Wird von diesen Regeln verwendet

Regeln, die dieses Attribut nennen, ohne seinen Wert zu prüfen.

Definition (EN) – ECB Reporting Manual Part II

Edition: second edition Veröffentlicht: 27.05.2019 aktuell Zum Quelldokument →

Definition: Address: postal code. The counterparty’s postal code. This is the postal code of the place (the area in the city, town or village) where the counterparty is officially located (e.g. in accordance with the business register if applicable).

Reporting qualification: This data attribute is reported for all counterparties, irrespective of the country of residency. While a general reporting obligation also applies for servicers, the relevant Revision mark: the clarifications concerning foreign branches are streamlined, taking into consideration the general explanations provided in Section 12.2.2.3 Revision mark: the clarifications concerning foreign branches are streamlined, taking into consideration the general explanations provided in Section 12.2.2.3 31 May 2019 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes NCB may decide not to collect this information from individual reporting agents (cf. Tables 2 and 3 in Annex III to the AnaCredit Regulation). When this data attribute is not required by the relevant NCB, the value “not required” is reported. If no postal code is in use in the counterparty’s country, the value “non-applicable” is reported.

Values: Alphanumeric: a code consisting of alphabetical and numerical symbols. General reporting instructions, specific cases and examples The address is reported in line with the residency of the institutional unit according to Article 1(4) of Regulation (EC) No 2533/98. The postal code of a foreign branch differs from that of the legal entity to which it belongs (cf. Section 12.2.2.3 which deals with the applicability and scope of counterparty reference data attributes for foreign branches and special funds).

Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien

Veröffentlicht: 06.02.2026 aktuell Zum Quelldokument →

Anzugeben ist die gültige Postleitzahl der amtlichen Gemeinde (d. h. das Zustellgebiet innerhalb einer Stadt, Gemeinde oder Ortschaft), in dem der Vertragspartner beispielsweise gemäß der juristischen Eintragung im Handelsregister seine Geschäftsanschrift hat. Die Anschrift wird in Übereinstimmung mit der Gebietsansässigkeit des Vertragspartners gemäß Art. 1 Abs. 4 Ratsverordnung für die EZB-Statistiken gemeldet. Die Postleitzahl einer ausländischen Niederlassung unterscheidet sich von der des Rechtsträgers (dargestellt durch die Hauptverwaltung), zu dem sie zugehörig ist. Die Postleitzahl muss für in Deutschland ansässige Firmen 5-stellig numerisch gemeldet werden. Für Vertragspartner außerhalb Deutschlands gelten die im Handbuch zu den AnaCredit Validierungsregeln1) veröffentlichten Pattern. Sofern die Anschrift vom Sitzland, in dem sich der Vertragspartner gemäß einer etwaigen Eintragung im Unternehmensregister befindet, abweicht, ist hier der Wert „NOT_APPL“ zu melden. Bei Vertragspartnern, deren juristischer Sitz sich in einem anderen Land befindet, als deren Geschäftsanschrift, ist der juristische Sitz ausschlaggebend für die Angabe zum Land. Sofern in dem Land des juristischen Sitzes kein Anschriftsdaten verfügbar sind, sind die Anschriftsattribute (Straße, Postleitzahl, Ort) mit NOT_APPL zu melden. Die Verwendung von Platzhalterwerten ist nicht zulässig.
Andere Versionen (1)
  • Veröffentlicht: 31.07.2025 Zum Quelldokument →

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    Anzugeben ist die gültige Postleitzahl der amtlichen Gemeinde (d. h. das Zustellgebiet innerhalb einer Stadt, Gemeinde oder Ortschaft), in dem der Vertragspartner beispielsweise gemäß der juristischen Eintragung im Handelsregister seine Geschäftsanschrift hat. Die Anschrift wird in Übereinstimmung mit der Gebietsansässigkeit des Vertragspartners gemäß Art. 1 Abs. 4 Ratsverordnung für die EZB-Statistiken gemeldet. Die Postleitzahl einer ausländischen Niederlassung unterscheidet sich von der des Rechtsträgers (dargestellt durch die Hauptverwaltung), zu dem sie zugehörig ist. Die Postleitzahl muss für in Deutschland ansässige Firmen 5-stellig numerisch gemeldet werden. Für Vertragspartner außerhalb Deutschlands gelten die im Handbuch zu den AnaCredit Validierungsregeln1) veröffentlichten Pattern. Sofern die Anschrift vom Sitzland, in dem sich der Vertragspartner gemäß einer etwaigen Eintragung im Unternehmensregister befindet, abweicht, ist hier der Wert „NOT_APPL“ zu melden. Bei Vertragspartnern, deren juristischer Sitz sich in einem anderen Land befindet, als deren Geschäftsanschrift, ist der juristische Sitz ausschlaggebend für die Angabe zum Land. Sofern in dem Land des juristischen Sitzes kein Anschriftsdaten verfügbar sind, sind die Anschriftsattribute (Straße, Postleitzahl, Ort) mit NOT_APPL zu melden.

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.