In diesem Datenfeld ist der gesamte Nominalwert außerbilanzieller Risikopositionen anzugeben. Darin enthalten sind Kreditzusagen vor der Berücksichtigung von Umrechnungsfaktoren und Techniken der Kreditrisikominderung. Dies ist der Betrag, der die maximale Kreditrisikoposition des Instituts ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen am besten darstellt. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.104 Kreditdaten- statistik Der außerbilanzielle Wert ist der verfügbare, nicht abgerufene Betrag des Instruments zum Meldestichtag. Der außerbilanzielle Wert ist in Euro anzugeben. Es wird immer dann ein Wert von über null gemeldet, wenn sich der ausstehende Nominalwert des Instruments vertraglich vorgesehen durch Mittelabrufe seitens des Schuldners oder Auszahlungen an den Schuldner erhöhen kann, ohne dass es Vertragsänderungen oder Bonitätsverbesserungen („credit enhancements“) bedarf. In diesen Fällen entspricht der außerbilanzielle Wert dem Gesamtbetrag, der im Rahmen des betreffenden Instruments noch abgerufen werden kann, ohne dass der Betrag des Engagements (ggf. das Kreditlimit) überschritten wird. Die folgenden Arten des Instruments verfügen inhärent über einen außerbilanziellen Wert: Revolvierende Instrumente: – „Überziehung“ mit vertraglich vereinbartem Kreditlimit – „Kreditkartenforderung“ – „Revolvierende Kredite (außer Überziehungs- und Kreditkartenkredite)“ Nicht revolvierende Instrumente: – „Kreditlinien außer revolvierende Kredite“ Ein positiver Wert wird gemeldet, wenn es zum Meldestichtag einen verfügbaren Betrag gibt, der im Rahmen des Instruments in Anspruch genommen werden kann, d. h. wenn dem Schuldner prinzipiell Mittel zum Abruf bereitstehen, diese aber bis zum Meldestichtag nicht abgerufen wurden (werden konnten), etwa weil die Mittel aktuell nicht benötigt werden (oder Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen). Ein Wert von null wird für die oben genannten Instrumentenarten gemeldet, wenn zum Meldestichtag der ausstehende Nominalwert den vertraglich festgelegten Betrag des Engagements erreicht hat oder übersteigt. Beispielsweise reduziert sich der außerbilanzielle Wert bei „Kreditlinien außer revolvierenden Krediten“ abhängig von der Inanspruchnahme der Mittel nach und nach und ggf. auf den Wert null, sobald der Betrag des Engagements vollständig ausgezahlt wurde. Bei den anderen als den oben erwähnten Arten von Instrumenten wird im Datenfeld außerbilanzieller Wert grundsätzlich „nicht zutreffend“ angegeben, da diese Instrumente nicht inhärent mit einem außerbilanziellen Wert verknüpft sind (Ausnahmen können bei „Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen“ und bei „Finanzierungsleasing“ auftreten). Der Wert „nicht zutreffend“ ist insbesondere immer dann anzugeben, wenn es keinen gemäß Vertrag abrufbaren Betrag im Rahmen des Instruments gibt bzw. geben kann. Dies trifft auch auf „Überziehungen“ ohne vertraglich vereinbartes Kreditlimit zu. 5.3 Tabelle Daten zu Vertragspartner – Instrument Für jedes im Rahmen von AnaCredit gemeldete Instrument müssen mindestens ein Schuldner, ein Gläubiger und ein Servicer (und ggf. der Originator) ermittelt und jeweils ein eigener Datensatz in der Tabelle Daten zu Vertragspartner – Instrument sowie in der Tabelle Vertragspartner-Stammdaten übermittelt werden. Ausführliche Informationen dazu finden sich in Teil III, „Vertragspartner“. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.105 Kreditdaten- statistik
Off-balance sheet amount (Außerbilanzieller Wert)
Technischer Schlüssel: OFF_BLNC_SHT_AMNT
Pflichtfeld: nein
DSD: BBK_ANCRDT_FNNCL_C
Datentypspezifikation: Nicht-Negative Geldbeträge mit 2 Dezimalstellen oder „NOT_APPL“
Versionen
- Ältere Version (2.8)
- Keine Änderungen zur Vorgängerversion.
Quelldokument
Definiert in
Bezug von
- GCMA_TH_H_OFF_BLNC_SHT_AMNT_INSTRMNT (Ausreißerregel-Parameter)
Validierende Regeln
- CN0876 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass der Betrag der Rückstellungen bezogen auf…
- CN0935 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass der Abwicklungstermin für (teil-)ausgezahlte…
- CN0821 - Diese Validierungsregel überprüft, ob der für das Attribut „Art des Instruments“…
- CN0925 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass der Wert, der für das Datum des…
- CN0715 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass die Attribute „Rückstellungen bezogen auf…
- CN0847 - Diese Validierungsregel überprüft, ob die für die Attribute „Außerbilanzieller Wert“ und…
- CD0060 - Abgeschriebene Instrumente, für die die beobachtete Einheit nach der Abschreibung weder…
- CN0814 - Diese Validierungsregel überprüft, ob der für das Attribut „Abwicklungsdatum“ gemeldete…
- CN0700 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass unter den entsprechenden wirtschaftlichen…
- CN0945 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass der „Anfangsbetrag des Engagements“…
Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien
Andere Versionen (1)
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In diesem Datenfeld ist der gesamte Nominalwert außerbilanzieller Risikopositionen anzugeben. Darin enthalten sind Kreditzusagen vor der Berücksichtigung von Umrechnungsfaktoren und Techniken der Kreditrisikominderung. Dies ist der Betrag, der die maximale Kreditrisikoposition des Instituts ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen am besten darstellt. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.103 Kreditdaten- statistik Der außerbilanzielle Wert ist der verfügbare, nicht abgerufene Betrag des Instruments zum Meldestichtag. Der außerbilanzielle Wert ist in Euro anzugeben. Es wird immer dann ein Wert von über null gemeldet, wenn sich der ausstehende Nominalwert des Instruments vertraglich vorgesehen durch Mittelabrufe seitens des Schuldners oder Auszahlungen an den Schuldner erhöhen kann, ohne dass es Vertragsänderungen oder Bonitätsverbesserungen („credit enhancements“) bedarf. In diesen Fällen entspricht der außerbilanzielle Wert dem Gesamtbetrag, der im Rahmen des betreffenden Instruments noch abgerufen werden kann, ohne dass der Betrag des Engagements (ggf. das Kreditlimit) überschritten wird. Die folgenden Arten des Instruments verfügen inhärent über einen außerbilanziellen Wert: Revolvierende Instrumente: – „Überziehung“ mit vertraglich vereinbartem Kreditlimit – „Kreditkartenforderung“ – „Revolvierende Kredite (außer Überziehungs- und Kreditkartenkredite)“ Nicht revolvierende Instrumente: – „Kreditlinien außer revolvierende Kredite“ Ein positiver Wert wird gemeldet, wenn es zum Meldestichtag einen verfügbaren Betrag gibt, der im Rahmen des Instruments in Anspruch genommen werden kann, d. h. wenn dem Schuldner prinzipiell Mittel zum Abruf bereitstehen, diese aber bis zum Meldestichtag nicht abgerufen wurden (werden konnten), etwa weil die Mittel aktuell nicht benötigt werden (oder Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen). Ein Wert von null wird für die oben genannten Instrumentenarten gemeldet, wenn zum Meldestichtag der ausstehende Nominalwert den vertraglich festgelegten Betrag des Engagements erreicht hat oder übersteigt. Beispielsweise reduziert sich der außerbilanzielle Wert bei „Kreditlinien außer revolvierenden Krediten“ abhängig von der Inanspruchnahme der Mittel nach und nach und ggf. auf den Wert null, sobald der Betrag des Engagements vollständig ausgezahlt wurde. Bei den anderen als den oben erwähnten Arten von Instrumenten wird im Datenfeld außerbilanzieller Wert grundsätzlich „nicht zutreffend“ angegeben, da diese Instrumente nicht inhärent mit einem außerbilanziellen Wert verknüpft sind (Ausnahmen können bei „Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen“ und bei „Finanzierungsleasing“ auftreten). Der Wert „nicht zutreffend“ ist insbesondere immer dann anzugeben, wenn es keinen gemäß Vertrag abrufbaren Betrag im Rahmen des Instruments gibt bzw. geben kann. Dies trifft auch auf „Überziehungen“ ohne vertraglich vereinbartes Kreditlimit zu. 5.3 Tabelle Daten zu Vertragspartner – Instrument Für jedes im Rahmen von AnaCredit gemeldete Instrument müssen mindestens ein Schuldner, ein Gläubiger und ein Servicer (und ggf. der Originator) ermittelt und jeweils ein eigener Datensatz in der Tabelle Daten zu Vertragspartner – Instrument sowie in der Tabelle Vertragspartner-Stammdaten übermittelt werden. Ausführliche Informationen dazu finden sich in Teil III, „Vertragspartner“. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.104 Kreditdaten- statistik
Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.