AC0040 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft eines…

Validierungsregeln Deutschland (Deutsche Bundesbank) Konsistenz Angezeigte Fassung: 22

Definition

LET X<>Y. IF ([X.Head office undertaking identifier type = Y.Counterparty Identifier Type]) AND ([X.Head office undertaking identifier = Y.Counterparty Identifer]) AND ([X.Legal Form] = ‘SPFUND’) THEN [Y.Institutional Sector.substring(0,4)] <> {‘S124’, ‘S124 A’, ‘S124 B’} _ _

Kurzbeschreibung

Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft eines Investmentvermögens (erkennbar daran, dass für eine Einheit mit der Rechtsform „SPFUND“ die Kennung dieser Einheit als Kennung der Hauptverwaltung gemeldet wird) nicht selbst dem Sektor Investmentfonds angehört.

Versionen

Quelldokument

Betrifft folgende Attribute

Gehört zu Datensatz

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.