Bei Vertragspartnern, bei denen es sich um ausländische Niederlassungen handelt, ermöglicht es die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens, eine Verbindung zwischen der ausländischen Niederlassung und dem betreffenden Rechtsträger (dargestellt durch die Hauptverwaltung) herzustellen. Wenn der Schuldner ein Rechtsträger (dargestellt durch die Hauptverwaltung) ist, ist die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens mit demselben Wert wie die Vertragspartnerkennung der fraglichen Entität zu melden. Aus diesem Grund gilt: Wenn in einem Datensatz die Vertragspartnerkennung mit der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens übereinstimmt, bezieht sich der Datensatz auf den Rechtsträger und nicht auf eine ausländische Niederlassung. Im Umkehrschluss gilt: Stimmt die Vertragspartnerkennung nicht mit der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens überein, dann beziehen sich die Vertragspartner-Stammdaten auf eine ausländische Niederlassung (oder ein Investmentvermögen oder eine übergeordnete Gebietskörperschaft).
Head office undertaking identifier (Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens)
Technischer Schlüssel: HD_OFFC_UNDRTKNG_ID
Pflichtfeld: nein
DSD: BBK_ANCRDT_ENTTY_RFRNC_C
Datentypspezifikation: String mit bis zu 60 Zeichen: druckbare Zeichen nach UTF-8
Versionen
Quelldokument
- Technische Spezifikation – Attributetabelle Version 2.8 01.08.2025 (Version 2.8, nicht die neueste Fassung)
Definiert in
Validierende Regeln
- AC0176_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine rechtlich…
- CD0030_DE - Trifft auf alle kreditbezogenen Daten von Instrumenten zu, bei denen die beobachtete…
- AC0040 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft eines…
- AC0260_09_DE
- AC0260B_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass im Datensatz einer rechtlich unselbständigen…
- AC0030 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass für ein Investmentvermögen immer einer der…
- AC0260C_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass im Datensatz einer rechtlich unselbständigen…
- AC0260E_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass im Datensatz einer rechtlich unselbständigen…
- AC0260D_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass im Datensatz einer rechtlich unselbständigen…
- AC0210 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass es jeweils nur eine unselbstständige…
- AC0170 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine rechtlich…
- AC0260A_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass im Datensatz einer rechtlich unselbständigen…
- AC0003_DE
- CD0041_DE - Trifft auf alle Kreditdaten von unternehmensinternen Krediten zu, in Übereinstimmung mit…
- AC0260F_DE
- AC0150_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine rechtlich…
- AC0294_DE
- AC0174_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine rechtlich…
- AC0180 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass ein Eigen- und Regiebetrieb nicht als…
Wird von diesen Regeln verwendet
Regeln, die dieses Attribut nennen, ohne seinen Wert zu prüfen.
- CC0140A_DE - Trifft auf alle Vertragspartner zu, die die Rolle des Schuldners einnehmen, für den… (Bedingung)
- CC0140B_DE - Trifft auf alle Vertragspartner zu, die die Rolle des Schuldners einnehmen, für den… (Bedingung)
- CC0140C_DE - Trifft auf alle Vertragspartner zu, die die Rolle des Schuldners einnehmen, für den… (Bedingung)
- CC0140_DE - Trifft auf alle Vertragspartner zu, die die Rolle des Schuldners einnehmen, für den… (Bedingung)
- CC0141A_DE - Trifft auf alle Vertragspartner zu, die die Rolle des Schuldners einnehmen, für den… (Bedingung)
- CC0141_DE - Trifft auf alle Vertragspartner zu, die die Rolle des Schuldners einnehmen, für den… (Bedingung)
- CC0160_DE - Trifft auf alle Vertragspartner zu, die eine Hauptverwaltung des Unternehmens sind
- RI0140_DE - Falls ein Vertragspartner eine Hauptverwaltung des Unternehmens hat, muss der… (Bedingung)
Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien
Andere Versionen (1)
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Bei Vertragspartnern, bei denen es sich um ausländische Niederlassungen handelt, ermöglicht es die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens, eine Verbindung zwischen der ausländischen Niederlassung und dem betreffenden Rechtsträger (dargestellt durch die Hauptverwaltung) herzustellen. Wenn der Schuldner ein Rechtsträger (dargestellt durch die Hauptverwaltung) ist, ist die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens mit demselben Wert wie die Vertragspartnerkennung der fraglichen Entität zu melden. Aus diesem Grund gilt: Wenn in einem Datensatz die Vertragspartnerkennung mit der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens übereinstimmt, bezieht sich der Datensatz auf den Rechtsträger und nicht auf eine ausländische Niederlassung. Im Umkehrschluss gilt: Stimmt die Vertragspartnerkennung nicht mit der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens überein, dann beziehen sich die Vertragspartner-Stammdaten auf eine ausländische Niederlassung (oder ein Investmentvermögen oder eine übergeordnete Gebietskörperschaft).
Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.