Head office undertaking identifier (Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens)

Datenattribute Deutschland (Deutsche Bundesbank) Angezeigte Fassung: 2.9 Vorgängerversion: 2.8

Technischer Schlüssel: HD_OFFC_UNDRTKNG_ID

Pflichtfeld: nein

DSD: BBK_ANCRDT_ENTTY_RFRNC_C

Datentypspezifikation: String mit bis zu 60 Zeichen: druckbare Zeichen nach UTF-8

Versionen

Quelldokument

Definiert in

Validierende Regeln

Wird von diesen Regeln verwendet

Regeln, die dieses Attribut nennen, ohne seinen Wert zu prüfen.

Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien

Veröffentlicht: 06.02.2026 aktuell Zum Quelldokument →

Bei Vertragspartnern, bei denen es sich um ausländische Niederlassungen handelt, ermöglicht es die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens, eine Verbindung zwischen der ausländischen Niederlassung und dem betreffenden Rechtsträger (dargestellt durch die Hauptverwaltung) herzustellen. Wenn der Schuldner ein Rechtsträger (dargestellt durch die Hauptverwaltung) ist, ist die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens mit demselben Wert wie die Vertragspartnerkennung der fraglichen Entität zu melden. Aus diesem Grund gilt: Wenn in einem Datensatz die Vertragspartnerkennung mit der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens übereinstimmt, bezieht sich der Datensatz auf den Rechtsträger und nicht auf eine ausländische Niederlassung. Im Umkehrschluss gilt: Stimmt die Vertragspartnerkennung nicht mit der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens überein, dann beziehen sich die Vertragspartner-Stammdaten auf eine ausländische Niederlassung (oder ein Investmentvermögen oder eine übergeordnete Gebietskörperschaft).
Andere Versionen (1)
  • Veröffentlicht: 31.07.2025 Zum Quelldokument →

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    Bei Vertragspartnern, bei denen es sich um ausländische Niederlassungen handelt, ermöglicht es die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens, eine Verbindung zwischen der ausländischen Niederlassung und dem betreffenden Rechtsträger (dargestellt durch die Hauptverwaltung) herzustellen. Wenn der Schuldner ein Rechtsträger (dargestellt durch die Hauptverwaltung) ist, ist die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens mit demselben Wert wie die Vertragspartnerkennung der fraglichen Entität zu melden. Aus diesem Grund gilt: Wenn in einem Datensatz die Vertragspartnerkennung mit der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens übereinstimmt, bezieht sich der Datensatz auf den Rechtsträger und nicht auf eine ausländische Niederlassung. Im Umkehrschluss gilt: Stimmt die Vertragspartnerkennung nicht mit der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens überein, dann beziehen sich die Vertragspartner-Stammdaten auf eine ausländische Niederlassung (oder ein Investmentvermögen oder eine übergeordnete Gebietskörperschaft).

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.