Protection provider identifier (Kennung des Sicherungsgebers)

Datenattribute Deutschland (Deutsche Bundesbank) Angezeigte Fassung: 2.9 Vorgängerversion: 2.8

Technischer Schlüssel: PRTCTN_PRVDR_CD

Pflichtfeld: ja

DSD: BBK_ANCRDT_PRTCTN_PRVDR_C

Datentypspezifikation: String mit bis zu 60 Zeichen: druckbare Zeichen nach UTF-8 oder „NOT_APPL“

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Definiert in

Validierende Regeln

Wird von diesen Regeln verwendet

Regeln, die dieses Attribut nennen, ohne seinen Wert zu prüfen.

Definition (EN) – ECB Reporting Manual Part II

Edition: second edition Veröffentlicht: 27.05.2019 aktuell Zum Quelldokument →

Definition: Protection provider identifier. Counterparty identifier for the protection provider. If the protection provider is not a legal entity, the protection provider identifier is not required to be reported. The counterparty that provides protection securing an instrument is reported in the protection received dataset. No data regarding the role of protection provider are entered into the counterparty-instrument dataset. The protection provider identifier is the counterparty identifier of the counterparty that grants protection against a contractually agreed negative credit event and/or that is obliged to make payments to the creditor if the debtor fails to meet the obligation to make repayments arising under the instrument secured by the protection item (i.e. when the negative credit event under Article 1(13) of the AnaCredit Regulation occurs). Table 107 gives an overview of the counterparty (if any) that typically serves as the protection provider for a given type of protection in the general case.

Reporting qualification: The protection provider identifier is reported unless the counterparty which provides the protection item is not a legal entity or a part of a legal entity under Article 1(5) of the AnaCredit Regulation (i.e. if the protection provider is a natural person). If the protection provider is a natural person, the value “non-applicable” is reported as the protection provider identifier in relation to the protection item. Moreover, this protection provider, which represents a natural person, is not linked to any counterparty reference data record because no counterparty reference data for natural persons are reported to AnaCredit (cf. Section 12 on counterparty reference data). Reporting in the case of a plurality of protection providers In some cases, protection may be provided by several protection providers (e.g. by joint guarantors or in the case of property jointly owned by two or more counterparties). Such a situation is referred to as plurality of protection providers (of one protection item). A plurality of protection providers is not the same as a plurality of protection items, as the latter refers to several protection items being provided in relation to one instrument. Furthermore, a plurality of protection providers (of one protection item) does not concern cases where, because of clearly limited liabilities and/or other specifics, there are in fact several protection items, each with a single protection provider, rather than just one protection item with several protection providers. For example, a guarantee of €100 provided by two guarantors where each guarantor is liable for €50 only and a payment made by one of them does not reduce the liability of the other guarantor is reported as two separate guarantees of €50 each. Revision mark: an explanation is added concerning guarantees provided by several guarantors 31 May 2019 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes It is clarified that in the case of a plurality of protection providers, reporting agents are recommended to identify all protection providers and record them all in their respective systems, although only one of them can actually be recorded in the protection dataset at this stage of AnaCredit. In this connection, reporting agents are advised to select which one to report to AnaCredit, basing their choice on reasonable and risk prudent considerations (examples: subordination of liabilities, size of the contribution to the joint protection). In cases where there is a natural person acting as joint protection provider with a non-natural person, it is always the latter that is reported to AnaCredit. Suitable enhancements to the reporting scheme are envisaged as part of the future development of AnaCredit in order to capture each of joint protection providers. This can be achieved specifically by introducing a new entity table describing, inter alia, the relationship between protection and counterparty, as with the counterparty- instrument dataset.22 Protection items extended from the head office to its branch Generally, legal entities are liable for contractual obligations of their branches and under certain circumstances they may step in to take over their branches’ activities. Sometimes a protection item (such as a financial guarantee) may be explicitly extended from the head office to its branch. Please note the following clarifications about when assurances from the head office to its branches are considered a form of protection that is reported to AnaCredit. In accordance with the AnaCredit Regulation, “protection” is defined as “assurance or coverage against a negative credit event, by means of any item listed in the data attribute ‘type of protection’ as defined in Annex IV”. Furthermore, protection items which are “financial guarantees other than credit derivatives” are defined in accordance with the amended ITS. Therefore, if the protection extended from the head office to its branch takes the form of financial guarantees and fulfils the definition criteria for the protection type “financial guarantees other than credit derivatives”, such protection items are reported as financial guarantees in AnaCredit. On the other hand, if an item does not fulfil these criteria, but the reporting agent considers it to be protection as defined in Article 1(24) of the AnaCredit Regulation, the item is reported, and the data attribute “type of protection” is assigned to it in accordance with the specific definitions of protection items in AnaCredit. It should be noted that the legal circumstances under which legal entities are implicitly liable for the contractual obligations of their branches do not imply that this 22 A new entity table is envisaged with a view to bridging the protection received data with the counterparty reference date, so that besides the relationship between protection and counterparty, additional attributes can be included such as the amount provided by each protection provider and the maturity date of each protection provider’s commitment in relation to the same protection contract. Revision mark: clarifications are added in line with Q&A 2018/0030 concerning protection items extended from a head office to its branch 31 May 2019 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes is recognised as “protection” reportable to AnaCredit (this is implicit from the fact that the branch belongs to the legal entity – cf. Section 12.4.4).

Values: The protection provider identifier is a code consisting of alphabetical and numerical symbols. In cases where a protection item reported to AnaCredit is provided by a natural person, the value “non-applicable” is reported. General reporting instructions, specific cases and examples The counterparty considered as a protection provider for a given protection item is largely dependent on the type of the protection itself. In general, for physical assets, equity and real estate, the protection provider is the ownership holder of the protection item. For instance, in these specific cases, the protection provider is: • the owner of physical collateral typically entitled to pledge the collateral; • the legal owner of the physical item/real estate; • the holder of the security pledged as a protection as opposed to the issuer of the security; • the policy holder in the case of life insurance policies issued by an insurance company. Typically, in the case of physical collateral, it is the debtor that pledges such collateral. However, the protection provider may also be a third party if the protection is pledged by a party different from the debtor. Consider for instance a case in which a company owned by a parent company receives a loan, and where the payment of the loan is secured by a real estate property belonging to the parent company. In this case, the owner of the property, i.e. the parent company, is reported as the protection provider and not the debtor. Nevertheless, the reporting agent verifies on an individual basis whether a counterparty that bears the credit risk if a given protection item is used qualifies for reporting. This applies most notably in cases of “other protection”. In any case, the protection provider must be a counterparty that is different from the creditor, as the existence of protection implies that the credit risk is transferred from the creditor to another counterparty and the loss in the event of a default is absorbed by the other counterparty (cf. Articles 1(11) and 1(13) of the AnaCredit Regulation). Revision mark: further clarifications are included concerning the distinction between a creditor and protection provided in line with Article 1(11) of the AnaCredit Regulation 31 May 2019 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes Table 107 Protection provider by the type of protection Type of protection Protection provider Gold Owner(s) of the gold Currency and deposits Owner(s) of the currency and deposits Securities Holder(s) of the debt security Loans Creditor(s) of the pledged loans Equity and investment fund shares or units Holder(s) of the equity and investment fund shares or units Credit derivatives (e.g. CDS) Holder(s) of the credit derivative/protection issuer(s) Financial guarantees other than credit derivatives Guarantor(s)/protection issuer(s) Trade receivables Owner(s) of the trade receivables Life insurance policies pledged Holder(s) of the life insurance policy Residential real estate collateral Owner(s) of the residential real estate Offices and commercial premises Owner(s) of the offices or commercial premises Commercial real estate collateral Owner(s) of the commercial real estate Other physical collateral Owner(s) of the physical collateral Other protection Determined on an individual basis Please note that in the case of: • financial leases, the legal owner of the leased assets is the lessor (i.e. the creditor), while the economic owner, which is also reported as the protection provider, is the lessee; • reverse repurchase agreements, the legal owner of the assets used as collateral is the creditor, because it has purchased them from the debtor, while the economic owner, which is also reported as the protection provider, is the debtor.
Andere Versionen (2)
  • Edition: first edition Veröffentlicht: 10.03.2017 Zum Quelldokument →

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    Definition: Protection provider identifier. Counterparty identifier for the protection provider. If the protection provider is not a legal entity, the protection provider identifier is not required to be reported. The counterparty that provides protection securing an instrument is reported in the protection received dataset. No data regarding the role of protection provider are entered into the counterparty-instrument dataset. The protection provider identifier is the counterparty identifier of the counterparty that grants protection against a contractually agreed negative credit event and/or that is obliged to make payments to the creditor if the debtor fails to meet the obligation to make repayments arising under the instrument secured by the protection item (i.e. when the negative credit event under Article 1(13) of the AnaCredit Regulation occurs). Table 103 gives an overview of the counterparty (if any) that typically serves as the protection provider for a given type of protection in the general case.

    Reporting qualification: The protection provider identifier is reported unless the counterparty which provides the protection item is not a legal entity or a part of a legal entity under Article 1(5) of the AnaCredit Regulation (i.e. if the protection provider is a natural person). If the scenario applies, i.e. the protection provider is a natural person, the value “Non-applicable” is reported as the protection provider identifier in relation to the protection item. Moreover, this protection provider, which represents a natural person, is not linked to any counterparty reference data record because no counterparty reference data for natural persons are reported to AnaCredit (cf. Chapter 12 below on counterparty-related data). Reporting in the case of a plurality of protection providers In some cases, protection may be provided by several protection providers (e.g. by joint guarantors or in the case of property jointly owned by two or more counterparties). Such a situation is referred to as plurality of protection providers (of one protection items). A plurality of protection providers is not the same as a plurality of protection items, as the latter refers to several protection items being provided in relation to one instrument. Furthermore, a plurality of protection providers (of one protection item) does not concern cases where, because of clearly limited liabilities and/or other specifics, there are in fact several protection items, each with a single protection provider, rather than just one protection item with several protection providers. For example, a guarantee of €100 provided by two joint guarantors where each guarantor is liable for €50 only is in fact reported as two separate guarantees of €50 each. 28 February 2017 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes It is clarified that in the case of a plurality of protection providers, reporting agents are recommended to identify all protection providers and record them all in their respective systems, although only one of them can actually be recorded in the protection dataset at this stage of AnaCredit. In this connection, reporting agents are advised to select which one to report to AnaCredit, basing their choice on reasonable and risk prudent considerations (examples: subordination of liabilities, size of the contribution to the joint protection). In cases where there is a natural person acting as joint protection provider with a non-natural person, it is always the latter that is reported to AnaCredit. Suitable enhancements to the reporting scheme are envisaged as part of the future development of AnaCredit in order to capture each of joint protection provider. This can be achieved specifically by introducing a new entity table describing, inter alia, the relationship between protection and counterparty, as with the counterparty- instrument dataset6.

    Values: The protection provider identifier is a code consisting of alphabetical and numerical symbols. In cases where a protection item reported to AnaCredit is provided by a natural person, the value “Non-applicable” is reported. General reporting instructions, specific cases and examples The counterparty to be considered as a protection provider for a given protection item is largely dependent on the type of the protection itself. In general, for physical assets, equity and real estate, the protection provider is the ownership holder of the protection item. For instance, in these specific cases, the protection provider is: • the owner of physical collateral typically entitled to pledge the collateral; • the legal owner of the physical item/real estate; • the holder of the security pledged as a protection as opposed to the issuer of the security; • the policy holder in the case of life insurance policies issued by an insurance company. Typically, in the case of physical collateral, it is the debtor that pledges such collateral. However, the protection provider may also be a third party if the protection is pledged by a party different from the debtor. Consider for instance a case in which a company owned by a parent company receives a loan, and where the payment of the loan is secured by a real estate property belonging to the parent company. In this A new entity table is envisaged with a view to bridging the protection received data with the counterparty reference date, so that besides the relationship between protection and counterparty, additional attributes can be included such as the amount provided by each protection provider and the maturity date of each protection provider’s commitment in relation to the same protection contract. 28 February 2017 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes case, the owner of the property, i.e. the parent company, is reported as the protection provider and not the debtor. Nevertheless, the reporting agent verifies on an individual basis whether a counterparty exists that bears the credit risk if a given protection item is used and whether it qualifies for reporting. This applies most notably in cases of “other protection”. Table 103 Protection provider by the type of protection Type of protection Protection provider Gold Owner(s) of the gold Currency and deposits Owner(s) of the currency and deposits Securities Holder(s) of the debt security Loans Creditor(s) of the pledged loans Equity and investment fund shares or units Holder(s) of the equity and investment fund shares or units Credit derivatives (e.g. CDS) Holder(s) of the credit derivative/protection issuer(s) Financial guarantees other than credit derivatives Guarantor(s)/protection issuer(s) Trade receivables Owner(s) of the trade receivables Life insurance policies pledged Holder(s) of the life insurance policy Residential real estate collateral Owner(s) of the residential real estate Offices and commercial premises Owner(s) of the offices or commercial premises Commercial real estate collateral Owner(s) of the commercial real estate Other physical collaterals Owner(s) of the physical collateral Other protection Determined on an individual basis
  • Edition: first edition Veröffentlicht: 10.03.2017 Zum Quelldokument →

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    Definition: Protection provider identifier. Counterparty identifier for the protection provider. If the protection provider is not a legal entity, the protection provider identifier is not required to be reported. The counterparty that provides protection securing an instrument is reported in the protection received dataset. No data regarding the role of protection provider are entered into the counterparty-instrument dataset. The protection provider identifier is the counterparty identifier of the counterparty that grants protection against a contractually agreed negative credit event and/or that is obliged to make payments to the creditor if the debtor fails to meet the obligation to make repayments arising under the instrument secured by the protection item (i.e. when the negative credit event under Article 1(13) of the AnaCredit Regulation occurs). Table 103 gives an overview of the counterparty (if any) that typically serves as the protection provider for a given type of protection in the general case.

    Reporting qualification: The protection provider identifier is reported unless the counterparty which provides the protection item is not a legal entity or a part of a legal entity under Article 1(5) of the AnaCredit Regulation (i.e. if the protection provider is a natural person). If the scenario applies, i.e. the protection provider is a natural person, the value “Non-applicable” is reported as the protection provider identifier in relation to the protection item. Moreover, this protection provider, which represents a natural person, is not linked to any counterparty reference data record because no counterparty reference data for natural persons are reported to AnaCredit (cf. Chapter 12 below on counterparty-related data). Reporting in the case of a plurality of protection providers In some cases, protection may be provided by several protection providers (e.g. by joint guarantors or in the case of property jointly owned by two or more counterparties). Such a situation is referred to as plurality of protection providers (of one protection items). A plurality of protection providers is not the same as a plurality of protection items, as the latter refers to several protection items being provided in relation to one instrument. Furthermore, a plurality of protection providers (of one protection item) does not concern cases where, because of clearly limited liabilities and/or other specifics, there are in fact several protection items, each with a single protection provider, rather than just one protection item with several protection providers. For example, a guarantee of €100 provided by two joint guarantors where each guarantor is liable for €50 only is in fact reported as two separate guarantees of €50 each. 28 February 2017 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes It is clarified that in the case of a plurality of protection providers, reporting agents are recommended to identify all protection providers and record them all in their respective systems, although only one of them can actually be recorded in the protection dataset at this stage of AnaCredit. In this connection, reporting agents are advised to select which one to report to AnaCredit, basing their choice on reasonable and risk prudent considerations (examples: subordination of liabilities, size of the contribution to the joint protection). In cases where there is a natural person acting as joint protection provider with a non-natural person, it is always the latter that is reported to AnaCredit. Suitable enhancements to the reporting scheme are envisaged as part of the future development of AnaCredit in order to capture each of joint protection provider. This can be achieved specifically by introducing a new entity table describing, inter alia, the relationship between protection and counterparty, as with the counterparty- instrument dataset6.

    Values: The protection provider identifier is a code consisting of alphabetical and numerical symbols. In cases where a protection item reported to AnaCredit is provided by a natural person, the value “Non-applicable” is reported. General reporting instructions, specific cases and examples The counterparty to be considered as a protection provider for a given protection item is largely dependent on the type of the protection itself. In general, for physical assets, equity and real estate, the protection provider is the ownership holder of the protection item. For instance, in these specific cases, the protection provider is: • the owner of physical collateral typically entitled to pledge the collateral; • the legal owner of the physical item/real estate; • the holder of the security pledged as a protection as opposed to the issuer of the security; • the policy holder in the case of life insurance policies issued by an insurance company. Typically, in the case of physical collateral, it is the debtor that pledges such collateral. However, the protection provider may also be a third party if the protection is pledged by a party different from the debtor. Consider for instance a case in which a company owned by a parent company receives a loan, and where the payment of the loan is secured by a real estate property belonging to the parent company. In this A new entity table is envisaged with a view to bridging the protection received data with the counterparty reference date, so that besides the relationship between protection and counterparty, additional attributes can be included such as the amount provided by each protection provider and the maturity date of each protection provider’s commitment in relation to the same protection contract. 28 February 2017 AnaCredit Reporting Manual – Part II – Datasets and data attributes case, the owner of the property, i.e. the parent company, is reported as the protection provider and not the debtor. Nevertheless, the reporting agent verifies on an individual basis whether a counterparty exists that bears the credit risk if a given protection item is used and whether it qualifies for reporting. This applies most notably in cases of “other protection”. Table 103 Protection provider by the type of protection Type of protection Protection provider Gold Owner(s) of the gold Currency and deposits Owner(s) of the currency and deposits Securities Holder(s) of the debt security Loans Creditor(s) of the pledged loans Equity and investment fund shares or units Holder(s) of the equity and investment fund shares or units Credit derivatives (e.g. CDS) Holder(s) of the credit derivative/protection issuer(s) Financial guarantees other than credit derivatives Guarantor(s)/protection issuer(s) Trade receivables Owner(s) of the trade receivables Life insurance policies pledged Holder(s) of the life insurance policy Residential real estate collateral Owner(s) of the residential real estate Offices and commercial premises Owner(s) of the offices or commercial premises Commercial real estate collateral Owner(s) of the commercial real estate Other physical collaterals Owner(s) of the physical collateral Other protection Determined on an individual basis

Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien

Veröffentlicht: 06.02.2026 aktuell Zum Quelldokument →

Siehe „Identifikatoren“. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.146 Kreditdaten- statistik Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vertragskennung Instrumentenkennung Zinssatz Nächster Zinsanpassungstermin Ausfallstatus des Instruments Datum des Ausfallstatus des Instruments Übertragener Betrag Rückstände für das Instrument Datum der Rückstände für das Instrument Verbriefungsart Ausstehender Nominalwert Aufgelaufene Zinsen Außerbilanzieller Wert Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Finanzdaten Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. (Version 5) Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vertragskennung Instrumentenkennung Art des Instruments Tilgungsart Währung Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument Datum des Vertragsabschlusses Enddatum des Zeitraums ausschließlicher Zinszahlungen Zinsobergrenze Zinsuntergrenze Häufigkeit der Zinsanpassung Zinsspanne/Marge Zinsart Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum Anfangsbetrag des Engagements Zahlungshäufigkeit Projektfinanzierungskredit Zweck Rückgriff Referenzsatz Abwicklungstermin Nachrangige Forderung Konsortialvertragskennung Rückzahlungsansprüche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem Kauf Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist und die den Eigenmittelanforderungen unterliegt Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Grundsätzlich gilt: Für kleine Berichtspflichtige gelten Meldeerleichterungen. Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die von diesen Meldeerleichterungen betroffenen Berichtspflichtigen per Bescheid. - 1. Erleichterung: Diese Berichtspflichtigen haben keine Verbriefungen zu melden, d.h. verbriefte Kredite sind nicht berichtspflichtig. - 2. Erleichterung: Diese Berichtspflichtigen haben einzelne Attribute nicht zu melden. Die konkreten Erleichterungen sind in den einzelnen Schemata gekennzeichnet. Attribute, die für die Verbindung der einzelnen Schemata wichtig sind (Kennungen wie bspw. das Attribut "Vertragskennung"), können aufgrund ihrer Funktion als Verbindungselement mehrfach jeweils in unterschiedlichen Meldeschemata zu melden sein. Ist ein solches Attribut in einem bestimmten Meldeschema für kleine Berichtspflichtige nicht zu melden, so bedeutet dies nicht, dass es generell nicht zu melden sei. Dieses Attribut ist dann nur für das jeweilige Schema nicht zu melden. Kredit-Stammdaten Instrumentendaten Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist und die den Eigenmittelanforderungen unterliegt Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist und die nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegt Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Vertragskennung Instrumentenkennung Rolle des Vertragspartners Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Kredit-Stammdaten Daten zu Vertragspartner- Instrument Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Vertragskennung Instrumentenkennung Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vertragskennung Instrumentenkennung Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten Bilanzieller Ansatz Kumulierte Abschreibungen Kumulierter Wertminderungsbetrag Art der Wertminderung Verfahren zur Bewertung der Wertminderung Belastungsquellen Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken Leistungsstatus des Instruments Datum des Leistungsstatus des Instruments Rückstellungen bezogen auf außerbilanzielle Forderungen Stundungs- und Neuverhandlungsstatus Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall Bankaufsichtliches Portfolio Buchwert Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Rechnungslegungsdaten Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Kennung der Sicherheit Typ der Kennung des 1. Sicherungsgebers 1 Kennung des 1. Sicherungsgebers 1 … Typ der Kennung des n. Sicherungsgebers (optional, falls weitere Sicherungsgeber vorhanden sind)1 Kennung des n. Sicherungsgebers (optional, falls weitere Sicherungsgeber vorhanden sind) 1 Art der Sicherheit Wert der Sicherheit Art des Wertes der Sicherheit Ansatz der Sicherheitenbewertung Belegenheitsort der Immobiliensicherheit Datum des Wertes der Sicherheit Fälligkeitstag der Sicherheit Ursprünglicher Wert der Sicherheit Datum des ursprünglichen Wertes der Sicherheit Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Kredit-Stammdaten Daten empfangener Sicherheiten Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) 1 Für nähere Informationen sehen Sie auch Kapitel IV, Abschnitt 5.6 in den AnaCredit-Richtlinien und die Beschreibung des Datensatzes "Daten zu Vertragspartner-empfangene Sicherheiten" (BBK_ANCRDT_PRTCTN_PRVDR_C) im technischen Meldeschema, zur Übertragung von Sicherheiten mit einzelnen sowie mehreren Sicherungsgebern. Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vertragskennung Instrumentenkennung Kennung der Sicherheit Berücksichtigungsfähiger Sicherheitenbetrag Vorrangige Ansprüche Dritter auf die Sicherheit AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Daten zu Instrument- empfangene Sicherheit Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Ausfallwahrscheinlichkeit Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Daten des Vertragspartnerrisikos Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Ausfallstatus des Vertragspartners Datum zum Ausfallstatus des Vertragspartners Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Daten des Vertragspartnerausfalls Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Vertragspartner-Stammdaten Grundsätzlich gilt: Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard Beobachtete Einheit Berichtspflichtiger Beobachtete Einheit Vertragspartner- Stammdaten Nur Institute, die bereits nach §24 KWG Meldungen über ihr eigenes Institut an die Bundesbank einreichen, sind von der schwerwiegensten Berichtspflicht ausgenommen. Einzig in der Tabelle 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern muss für die Meldung des Berichtspflichtigen der Rechnungslegungsstandard angegeben werden. Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt sind in den Erläuterungen zu den Meldeinhalten zu finden. Für kleine Berichtspflichtige gelten Meldeerleichterungen. Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die von diesen Meldeerleichterungen betroffenen Berichtspflichtigen per Bescheid. Diese Berichtspflichtigen haben einzelne Attribute nicht zu melden. Die konkreten Erleichterungen sind in den einzelnen Schemata gekennzeichnet. 1 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Tabelle 2 des Anhangs III der AnaCredit-Verordnung in 5 Tabellen unterteilt. Inhaltlich entspricht die Darstellung nach wie vor der Tabelle 2 des Anhangs III, in welcher alle Rollen in einer einzigen Tabelle dargestellt werden. 2 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Tabelle 3 des Anhangs III der AnaCredit-Verordnung in 5 Tabellen unterteilt. Inhaltlich entspricht die Darstellung nach wie vor der Tabelle 3 des Anhangs III, in welcher alle Rollen in einer einzigen Tabelle dargestellt werden. 1. Berichtspflichten zu den Stammdaten des Berichtspflichtigen und der beobachteten Einheit Für einen Vertragspartner ist nur ein Stammdatensatz je Berichtspflichtigem zu übermitteln, unabhängig davon wie viele verschiedene Rollen (u.a. Schuldner, Sicherungsgeber etc.) der Vertragspartner einnimmt. Sollte ein Vertragspartner mehrere Rollen einnehmen, so gilt die schwerwiegendste, d.h umfassendste Berichtspflicht. 3 Siehe "Technische Spezifikation der Stamm- und Kreditdatenmeldungen für AnaCredit an die Bundesbank", Liste der Attribute zu Vertragspartner-Stammdaten Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner-Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Berichtspflichtiger Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 2. Berichtspflichten zu den Stammdaten des Schuldners Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner-Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 Schuldner - Sämtliche vor dem 1. September 2018 entstandene Instrumente ( Bestandsgeschäft ) Schuldner - Mindestens ein am oder nach dem 1. September 2018 entstandenes Instrument ( Neugeschäft ) Schuldner - Sämtliche vor dem 1. September 2018 entstandene Instrumente ( Bestandsgeschäft ) Schuldner - Mindestens ein am oder nach dem 1. September 2018 entstandenes Instrument ( Neugeschäft ) Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard Attribut ist nicht zu melden 3. Berichtspflichten zu den Stammdaten des Sicherungsgebers Attribut ist zu melden Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 Sicherungsgeber Sicherungsgeber 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Hauptverwaltung des Unternehmens des Schuldners (Voraussetzung: Schuldner ist eine ausländische Niederlassung) Direkte Muttergesellschaft des Schuldners Oberste Muttergesellschaft des Schuldners Hauptverwaltung des Unternehmens Direkte Muttergesellschaft des Schuldners Oberste Muttergesellschaft des Schuldners Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner-Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 4. Berichtspflichten zu den Stammdaten der Unternehmensstruktur Wenn für den Schuldner die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens, die Kennung der unmittelbaren Muttergesellschaft und die Kennung der obersten Muttergesellschaft zu melden ist (s.o.), so sind folgende Stammdatensätze zu melden. Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Gläubiger Originator Servicer Gläubiger Originator Servicer Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner-Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 5. Berichtspflichten zu den Stammdaten des Gläubigers, Originators, Servicers Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.155 Kreditdaten- statistik Mitteilung Nr. 8001/2020 Bankenstatistik Vorstand S 1 3. Januar 2020Meldebestimmungen Bankstatistische Meldungen und Anordnungen 1. Änderung bankstatistischer Meldepflichten 2. Aufhebung einer Bundesbankmitteilung 1. Änderung bankstatistischer Meldepflichten Im Hinblick auf Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABI. EG Nr. C 191 vom 27. September 1992, S. 68), die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABI. L 318 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 2015/373 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 64 S. 6), die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung von granularen Daten zu Krediten und Kreditrisiken (EZB/2016/13; ABl. EU Nr. L 144, S. 44), sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), werden die Berichtspflichten für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten und Kreditrisiken angepasst. Kreditdatenstatistik (AnaCredit) (1) Berichtspflichtige Zur Meldung an die Deutsche Bundesbank sind in Deutschland gebietsansässige Kreditinstitute sowie in Deutschland gebietsansässige Zweigniederlassungen von im Ausland gebietsansässigen Kreditinstituten (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/867) verpflichtet. Als Kreditinstitute gelten die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/20131) genannten Unternehmen. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 (ABl. L 176 vom 27.06.2013, S. 1). Anordnung Telefon Termin Vordr. Vorgang Überholt 069 9566-2219 Veröffentlicht oder im Bundesanzeiger 069 9566-0 AT vom 17. Januar 2020 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.156 Kreditdaten- statistik Sie sind unabhängig davon berichtspflichtig, ob es sich bei ihnen um gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte1) Institute handelt. In Deutschland gebietsansässige Kreditinstitute mit im Ausland gebietsansässigen Zweigniederlassungen haben neben der Meldung für den in Deutschland gebietsansässigen Teil des Instituts auch Meldungen für die im Ausland gebietsansässigen Zweigniederlassungen einzureichen (Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/867). Für die einzelnen Sitzländer sind separate Kreditdatenmeldungen zu erstatten; die Angaben für die in demselben Sitzland gebietsansässigen Zweigniederlassungen sind in einer Meldung zusammenzufassen. Die Vertragspartner-Stammdatenmeldung hat in einer gemeinsamen Meldung für alle beobachteten Einheiten des gebietsansässigen Kreditinstituts mit im Ausland gebietsansässigen Zweigniederlassungen zu erfolgen. (2) Allgemeine statistische Berichtspflichten Die Berichtspflichtigen haben die in Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/867 dargestellten Berichtspflichten in Übereinstimmung mit dieser Anordnung zu erfüllen. Vorbehaltlich der unter (6) aufgeführten Meldeerleichterungen haben die Berichtspflichtigen die Berichtspflichten gemäß den auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschemata für Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Vertragspartner-Stammdaten“ und „AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. (3) Meldeschwelle und Instrumente Eine Berichtspflicht besteht für Instrumente, bei denen der Betrag des Engagements des Schuldners zu irgendeinem Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums mindestens 25 000 EUR beträgt (Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/867). Ausgenommen sind Kredite, die ausschließlich an natürliche Personen vergeben werden. Werden Kredite an mehrere Parteien mit mitschuldnerischer Haftung vergeben, an welchen natürliche Personen als Schuldner beteiligt sind, oder sind natürliche Personen auf sonstige Weise mit Instrumenten verbunden, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden müssen, ist für die natürliche Person kein Datensatz zu melden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Existenz einer derartigen Verbindung sowie die Art der Verbindung zu einer natürlichen Person (Mitschuldner oder Sicherungsgeber) anzugeben. Personenbezogene Daten dürfen dabei nicht gemeldet werden. (4) Meldefrequenz Die Berichtspflichtigen haben bei der Deutschen Bundesbank folgende Meldungen abzugeben (Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/867): 1 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013, S. 338). Seite 2 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.157 Kreditdaten- statistik a) Vertragspartner-Stammdaten Die Meldung von Vertragspartner-Stammdaten hat einmalig bei Abschluss des zu meldenden Vertrags und jeweils bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale zu erfolgen. Bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale ist nicht nur das jeweilige geänderte Merkmal zu melden, sondern es sind alle Merkmale des betroffenen Vertragspartner-Stammdatensatzes zu melden. b) Kredit-Stammdaten Die Meldung von Kredit-Stammdaten hat einmalig bei Abschluss des zu meldenden Vertrags oder dem Empfang der Sicherheit und jeweils bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale zu erfolgen. Bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale ist nicht nur das jeweilige geänderte Merkmal zu melden, sondern es sind alle Merkmale des betroffenen Kredit-Stammdatensatzes nach jeweils i)–iii) zu melden. Hierzu zählen folgende Kredit-Stammdatensätze: i) Instrumentendaten ii) Daten zu Vertragspartner-Instrument iii) Daten empfangener Sicherheiten c) Dynamische Kreditdaten aa) Meldung von dynamischen Kreditdaten, die monatlich zu übermitteln sind. Hierzu zählen: i) Finanzdaten ii) Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung iii) Daten zu Instrument-empfangene Sicherheit iv) Daten des Vertragspartnerrisikos v) Daten des Vertragspartnerausfalls bb) Meldung von dynamischen Kreditdaten, die vierteljährlich zu übermitteln sind. Hierzu zählen: Rechnungslegungsdaten (5) Meldetermine Die Meldung von Vertragspartner-Stammdaten und Kredit-Stammdaten an die Deutsche Bundesbank ist täglich möglich. Für in Deutschland gebietsansässige beobachtete Einheiten ist diese Meldung spätestens bis zum Geschäftsschluss des 6. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats, in dem das die Meldepflicht auslösende Ereignis eingetreten ist (s. oben Ziff. (4) a und b), an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln ist. Seite 3 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.158 Kreditdaten- statistik Für im Ausland gebietsansässige beobachtete Einheiten ist diese Meldung spätestens bis zum Geschäftsschluss des 15. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats, in dem das die Meldepflicht auslösende Ereignis eingetreten ist (s. oben Ziff. (4) a und b), an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Unabhängig von der gewählten Meldefrequenz ist sicherzustellen, dass innerhalb der genannten Meldetermine Vertragspartner-Stammdaten und Kredit-Stammdaten mit dem Stand des jeweils letzten Tages des Monats (Meldestichtag) an die Deutsche Bundesbank übermittelt wurden. Auf Antrag kann Berichtspflichtigen, a) deren AnaCredit-Meldung beobachtete Einheiten ein- und desselben Rechtsträgers in unterschiedlichen Ländern umfasst, b) die selbst die rechtlich unselbständige Niederlassung einer ausländischen Bank in Deutschland sind, oder c) die nach Maßgabe des Abschnitts 5. der Anlage 1 zur Anordnung für die monatliche Bilanzstatistik (Mitteilung Nr. 8002/2014) berichtspflichtig sind, für diese Meldung eine Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum Geschäftsschluss des 9. Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats gewährt werden. Die Meldung monatlich zu meldender Daten ist für in Deutschland gebietsansässige beobachtete Einheiten mit dem Stand des jeweils letzten Tages des Monats (Meldestichtag) bis zum Geschäftsschluss des 6. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats, in dem das die Meldepflicht auslösende Ereignis eingetreten ist, an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Für im Ausland gebietsansässige beobachtete Einheiten ist diese Meldung bis zum Geschäftsschluss des 15. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Auf Antrag kann Berichtspflichtigen, a) deren AnaCredit-Meldung beobachtete Einheiten ein- und desselben Rechtsträgers in unterschiedlichen Ländern umfasst, b) die selbst die rechtlich unselbständige Niederlassung einer ausländischen Bank in Deutschland sind oder c) die nach Maßgabe des Abschnitts 5. der Anlage 1 zur Anordnung für die monatliche Bilanzstatistik (Mitteilung Nr. 8002/2014) berichtspflichtig sind für diese Meldung eine Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum Geschäftsschluss des 9. Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats gewährt werden. Die Meldung vierteljährlich zu meldender Daten mit dem Stand des jeweils letzten Tages im März, Juni, September und Dezember (Meldestichtage) ist folgendermaßen an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln: Daten des 1. Quartals sind bis zum Geschäftsschluss des 12. Mai; Daten des 2. Quartals bis zum Geschäftsschluss des 11. August; Daten des 3. Quartals bis zum Geschäftsschluss des 11. November jeweils des selben Jahres und Daten des 4. Quartals bis zum Geschäftsschluss des 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Fällt der Meldetermin auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag oder Sonntag, so sind die Daten bis zum Geschäftsschluss des darauffolgenden Geschäftstages zu übermitteln. Seite 4 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.159 Kreditdaten- statistik (6) Meldeerleichterungen a) Die Deutsche Bundesbank macht von der Möglichkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/867 Gebrauch, kleinen Berichtspflichtigen eine Meldeerleichterung in Form einer reduzierten Berichtspflicht zu gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag dieser Berichtspflichtigen zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 in Deutschland gebietsansässiger Berichtspflichtiger 2 % nicht übersteigt. Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die von dieser Meldeerleichterung betroffenen Berichtspflichtigen. Eine Aufhebung der Meldeerleichterung wird den Meldepflichtigen mindestens 18 Monate vor Beginn der vollen Berichtspflicht bekanntgegeben. Für die von der Meldeerleichterung betroffenen kleinen Berichtspflichtigen gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß den auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschemata für Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Vertragspartner-Stammdaten“ und „AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in ihrer jeweils geltenden Fassung. b) Für Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft), gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß den auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschemata für Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Vertragspartner-Stammdaten“ und „AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in ihrer jeweils geltenden Fassung. c) Für Zweigniederlassungen, die außerhalb der Berichtsmitgliedstaaten gebietsansässig sind, gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß den auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschemata für Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Vertragspartner-Stammdaten“ und „AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in ihrer jeweils geltenden Fassung. d) Für beobachtete Einheiten, die keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen, gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß dem auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschema für Kreditdaten („AnaCredit- Meldeschema für Kreditdaten“) in der jeweils geltenden Fassung. e) Für vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß dem auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschema für Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in der jeweils geltenden Fassung. Seite 5 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.160 Kreditdaten- statistik (7) Nationale Kennung Als nationale Kennung i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung (EU) 2016/867 sind für in Deutschland gebietsansässige Vertragspartner die Registernummer (Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsregister) und das dazugehörige Registergericht zu melden. Für Vertragspartner, die keine Registernummer und keine Rechtsträgerkennung besitzen, ist als nationale Kennung die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu melden, soweit eine solche Nummer für den Vertragspartner besteht. Für Vertragspartner, die keine Registernummer und keine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, ist die Steuernummer als nationale Kennung zu verwenden. Bis zum Meldestichtag 31.07.2021 kann auf die Meldung einer vergebenen Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Steuernummer verzichtet werden, sofern diese Information dem Berichtspflichtigen nicht bereits vorliegt. Bei ausländischen Vertragspartnern, die in einem anderen Berichtsmitgliedstaat ansässig sind, ist die von der jeweiligen nationalen Zentralbank festgelegte nationale Kennung zu verwenden. Für ausländische Vertragspartner, die außerhalb der Berichtsmitgliedstaaten ansässig sind, ist eine in diesem Land übliche Kennung zu melden, die von der Europäischen Zentralbank festgelegt wird. (8) Meldeform Die Meldungen sind nach dem von der Deutschen Bundesbank vorgeschriebenen Meldeschema zu erstatten. Sie sind der Deutschen Bundesbank gemäß ihren Vorgaben elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet zu übermitteln. Bei der Aufstellung der Meldungen sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Richtlinien und Einzelstellungnahmen zur Erhebung von granularen Daten zu Krediten und Kreditrisiken zu beachten. (9) Inkrafttreten und Geltung Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die neu gefassten Meldevorgaben sind erstmals auf die Meldung für den Berichtsmonat August 2020 anzuwenden. 2. Aufhebung einer Bundesbankmitteilung Die Mitteilung 8001/2016 vom 14. Juli 2016 (BAnz AT 28.07.2016 B4) wird mit Wirkung vom 1. September 2020 aufgehoben. Deutsche Bundesbank Prof. Dr. Buch Stahl Seite 6 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.161 Kreditdaten- statistik Seite 1 von 2 Mitteilung Nummer 8003/2023 Bankenstatistik Vorstand DS 3 19. Dezember 2023 Meldebestimmungen Bankstatistische Meldungen und Anordnungen Änderung bankstatistischer Meldepflichten Änderung bankstatistischer Meldepflichten Die Mitteilung Nr. 8001/2020 der Deutsche Bundesbank vom 03. Januar 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 17. Januar 2020, wird wie folgt ergänzt: Hinsichtlich der in Ziffer (5) geregelten Meldetermine wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 folgende ergänzende Festsetzung getroffen: : Auf Antrag kann Berichtspflichtigen, deren Anzahl berücksichtigungsfähiger Instrumente in den letzten sechs aufeinanderfolgenden monatlichen Meldeterminen die Zahl von einer Million über- stiegen hat, eine Verlängerung der Einreichungsfrist für die Meldung von Vertragspartner- Stammdaten und Kredit-Stammdaten sowie die Meldung monatlich zu meldender Daten bis zum Geschäftsschluss des 12. Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats gewährt werden. Gründe Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kre- ditrisikodaten (EZB/2016/13)1. Hiernach entscheiden die NZBen über den Zeitpunkt und die Häu- figkeit der Datenübermittlung seitens der Berichtspflichtigen, damit sie ihre Berichtsfristen gegen- über der EZB einhalten können, und informieren die Berichtspflichtigen entsprechend. __________ ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44–98. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.162 Kreditdaten- statistik Seite 2 von 2 Bei dieser Entscheidung sind auch Verhältnismäßigkeitsaspekte zu berücksichtigen. Daher kann die Bundesbank den Berichtspflichtigen, die durch eine sehr hohe Zahl von Meldungen belastet sind, auf Antrag einen späteren Meldetermin gewähren. Diese Ausnahmeregelung ist durch län- gere Laufzeiten bei der Meldeerstellung sowie einen höheren zeitlichen Aufwand für die Durchfüh- rung qualitativer Maßnahmen bei den einzureichenden Daten begründet. Hierbei wird die Zahl von einer Million Instrumente als realistischer unterer Wert basierend auf den bisherigen Erfahrungs- werten erachtet. Deutsche Bundesbank Prof. Dr. Wuermeling Meinert
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    Siehe „Identifikatoren“. Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vertragskennung Instrumentenkennung Zinssatz Nächster Zinsanpassungstermin Ausfallstatus des Instruments Datum des Ausfallstatus des Instruments Übertragener Betrag Rückstände für das Instrument Datum der Rückstände für das Instrument Verbriefungsart Ausstehender Nominalwert Aufgelaufene Zinsen Außerbilanzieller Wert Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Finanzdaten Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. (Version 5) Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vertragskennung Instrumentenkennung Art des Instruments Tilgungsart Währung Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument Datum des Vertragsabschlusses Enddatum des Zeitraums ausschließlicher Zinszahlungen Zinsobergrenze Zinsuntergrenze Häufigkeit der Zinsanpassung Zinsspanne/Marge Zinsart Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum Anfangsbetrag des Engagements Zahlungshäufigkeit Projektfinanzierungskredit Zweck Rückgriff Referenzsatz Abwicklungstermin Nachrangige Forderung Konsortialvertragskennung Rückzahlungsansprüche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem Kauf Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist und die den Eigenmittelanforderungen unterliegt Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Grundsätzlich gilt: Für kleine Berichtspflichtige gelten Meldeerleichterungen. Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die von diesen Meldeerleichterungen betroffenen Berichtspflichtigen per Bescheid. - 1. Erleichterung: Diese Berichtspflichtigen haben keine Verbriefungen zu melden, d.h. verbriefte Kredite sind nicht berichtspflichtig. - 2. Erleichterung: Diese Berichtspflichtigen haben einzelne Attribute nicht zu melden. Die konkreten Erleichterungen sind in den einzelnen Schemata gekennzeichnet. Attribute, die für die Verbindung der einzelnen Schemata wichtig sind (Kennungen wie bspw. das Attribut "Vertragskennung"), können aufgrund ihrer Funktion als Verbindungselement mehrfach jeweils in unterschiedlichen Meldeschemata zu melden sein. Ist ein solches Attribut in einem bestimmten Meldeschema für kleine Berichtspflichtige nicht zu melden, so bedeutet dies nicht, dass es generell nicht zu melden sei. Dieses Attribut ist dann nur für das jeweilige Schema nicht zu melden. Kredit-Stammdaten Instrumentendaten Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist und die den Eigenmittelanforderungen unterliegt Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist und die nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegt Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Vertragskennung Instrumentenkennung Rolle des Vertragspartners Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Kredit-Stammdaten Daten zu Vertragspartner- Instrument Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Vertragskennung Instrumentenkennung Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vertragskennung Instrumentenkennung Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten Bilanzieller Ansatz Kumulierte Abschreibungen Kumulierter Wertminderungsbetrag Art der Wertminderung Verfahren zur Bewertung der Wertminderung Belastungsquellen Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken Leistungsstatus des Instruments Datum des Leistungsstatus des Instruments Rückstellungen bezogen auf außerbilanzielle Forderungen Stundungs- und Neuverhandlungsstatus Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall Bankaufsichtliches Portfolio Buchwert Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Rechnungslegungsdaten Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Kennung der Sicherheit Typ der Kennung des 1. Sicherungsgebers 1 Kennung des 1. Sicherungsgebers 1 … Typ der Kennung des n. Sicherungsgebers (optional, falls weitere Sicherungsgeber vorhanden sind)1 Kennung des n. Sicherungsgebers (optional, falls weitere Sicherungsgeber vorhanden sind) 1 Art der Sicherheit Wert der Sicherheit Art des Wertes der Sicherheit Ansatz der Sicherheitenbewertung Belegenheitsort der Immobiliensicherheit Datum des Wertes der Sicherheit Fälligkeitstag der Sicherheit Ursprünglicher Wert der Sicherheit Datum des ursprünglichen Wertes der Sicherheit Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Kredit-Stammdaten Daten empfangener Sicherheiten Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) 1 Für nähere Informationen sehen Sie auch Kapitel IV, Abschnitt 5.6 in den AnaCredit-Richtlinien und die Beschreibung des Datensatzes "Daten zu Vertragspartner-empfangene Sicherheiten" (BBK_ANCRDT_PRTCTN_PRVDR_C) im technischen Meldeschema, zur Übertragung von Sicherheiten mit einzelnen sowie mehreren Sicherungsgebern. Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vertragskennung Instrumentenkennung Kennung der Sicherheit Berücksichtigungsfähiger Sicherheitenbetrag Vorrangige Ansprüche Dritter auf die Sicherheit AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Daten zu Instrument- empfangene Sicherheit Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Ausfallwahrscheinlichkeit Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Daten des Vertragspartnerrisikos Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Kennung der beobachteten Einheit Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Alle Instrumente außer vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Ausfallstatus des Vertragspartners Datum zum Ausfallstatus des Vertragspartners Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. AnaCredit-Meldeschema Kreditdaten Dynamische Kreditdaten Daten des Vertragspartnerausfalls Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft) Instrumente, die seit dem 1. September 2018 vergeben wurden (Neugeschäft) Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche nicht den Eigenmittelanforderungen unterliegen Beobachtete Einheit, die nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat gebietsansässig ist, welche den Eigenmittelanforderungen unterliegen AnaCredit-Meldeschema Vertragspartner-Stammdaten Grundsätzlich gilt: Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard Beobachtete Einheit Berichtspflichtiger Beobachtete Einheit Vertragspartner- Stammdaten Nur Institute, die bereits nach §24 KWG Meldungen über ihr eigenes Institut an die Bundesbank einreichen, sind von der schwerwiegensten Berichtspflicht ausgenommen. Einzig in der Tabelle 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern muss für die Meldung des Berichtspflichtigen der Rechnungslegungsstandard angegeben werden. Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt sind in den Erläuterungen zu den Meldeinhalten zu finden. Für kleine Berichtspflichtige gelten Meldeerleichterungen. Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die von diesen Meldeerleichterungen betroffenen Berichtspflichtigen per Bescheid. Diese Berichtspflichtigen haben einzelne Attribute nicht zu melden. Die konkreten Erleichterungen sind in den einzelnen Schemata gekennzeichnet. 1 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Tabelle 2 des Anhangs III der AnaCredit-Verordnung in 5 Tabellen unterteilt. Inhaltlich entspricht die Darstellung nach wie vor der Tabelle 2 des Anhangs III, in welcher alle Rollen in einer einzigen Tabelle dargestellt werden. 2 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Tabelle 3 des Anhangs III der AnaCredit-Verordnung in 5 Tabellen unterteilt. Inhaltlich entspricht die Darstellung nach wie vor der Tabelle 3 des Anhangs III, in welcher alle Rollen in einer einzigen Tabelle dargestellt werden. 1. Berichtspflichten zu den Stammdaten des Berichtspflichtigen und der beobachteten Einheit Für einen Vertragspartner ist nur ein Stammdatensatz je Berichtspflichtigem zu übermitteln, unabhängig davon wie viele verschiedene Rollen (u.a. Schuldner, Sicherungsgeber etc.) der Vertragspartner einnimmt. Sollte ein Vertragspartner mehrere Rollen einnehmen, so gilt die schwerwiegendste, d.h umfassendste Berichtspflicht. 3 Siehe "Technische Spezifikation der Stamm- und Kreditdatenmeldungen für AnaCredit an die Bundesbank", Liste der Attribute zu Vertragspartner-Stammdaten Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner-Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Berichtspflichtiger Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 2. Berichtspflichten zu den Stammdaten des Schuldners Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner-Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 Schuldner - Sämtliche vor dem 1. September 2018 entstandene Instrumente ( Bestandsgeschäft ) Schuldner - Mindestens ein am oder nach dem 1. September 2018 entstandenes Instrument ( Neugeschäft ) Schuldner - Sämtliche vor dem 1. September 2018 entstandene Instrumente ( Bestandsgeschäft ) Schuldner - Mindestens ein am oder nach dem 1. September 2018 entstandenes Instrument ( Neugeschäft ) Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard Attribut ist nicht zu melden 3. Berichtspflichten zu den Stammdaten des Sicherungsgebers Attribut ist zu melden Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 Sicherungsgeber Sicherungsgeber 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Hauptverwaltung des Unternehmens des Schuldners (Voraussetzung: Schuldner ist eine ausländische Niederlassung) Direkte Muttergesellschaft des Schuldners Oberste Muttergesellschaft des Schuldners Hauptverwaltung des Unternehmens Direkte Muttergesellschaft des Schuldners Oberste Muttergesellschaft des Schuldners Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner-Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 4. Berichtspflichten zu den Stammdaten der Unternehmensstruktur Wenn für den Schuldner die Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens, die Kennung der unmittelbaren Muttergesellschaft und die Kennung der obersten Muttergesellschaft zu melden ist (s.o.), so sind folgende Stammdatensätze zu melden. Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Stand Ende Kennung des Berichtspflichtigen Gläubiger Originator Servicer Gläubiger Originator Servicer Typ der Vertragspartnerkennung Vertragspartnerkennung Rechtsträgerkennung (LEI) Typ der nationalen Kennung Nationale Kennung (gemäß "list of national identifiers" der EZB ) 1. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) … n. Typ der Kennung (optional, falls weitere Kennungen vorhanden sind) n. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Typ der Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Typ der Kennung der direkten Muttergesellschaft Kennung der direkten Muttergesellschaft Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft Kennung der obersten Muttergesellschaft Name Anschrift: Straße Anschrift: Stadt / Gemeinde / Ortschaft Anschrift: Kreis / Verwaltungseinheit Anschrift: Postleitzahl Anschrift: Land Rechtsform Institutioneller Sektor Wirtschaftszweigklassifikation Status von Gerichtsverfahren Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Unternehmensgröße Datum der Unternehmensgröße Beschäftigtenzahl Bilanzsumme Jahresumsatz Rechnungslegungsstandard 1. Kennung (optional, falls vorhanden - gemäß Liste der Bundesbank) 3 Attribut ist für kleine Berichtspflichtige, wie oben definiert, nicht zu melden. Berichtspflichten zu Vertragspartner- Stammdaten von in einem Berichtsmitgliedstaat ansässigen Vertragspartnern 1 Berichtspflichten zu Vertragspartner-Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartnern 2 5. Berichtspflichten zu den Stammdaten des Gläubigers, Originators, Servicers Attribut ist nicht zu melden Attribut ist zu melden Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.153 Kreditdaten- statistik Mitteilung Nr. 8001/2020 Bankenstatistik Vorstand S 1 3. Januar 2020Meldebestimmungen Bankstatistische Meldungen und Anordnungen 1. Änderung bankstatistischer Meldepflichten 2. Aufhebung einer Bundesbankmitteilung 1. Änderung bankstatistischer Meldepflichten Im Hinblick auf Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABI. EG Nr. C 191 vom 27. September 1992, S. 68), die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABI. L 318 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 2015/373 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 64 S. 6), die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung von granularen Daten zu Krediten und Kreditrisiken (EZB/2016/13; ABl. EU Nr. L 144, S. 44), sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), werden die Berichtspflichten für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten und Kreditrisiken angepasst. Kreditdatenstatistik (AnaCredit) (1) Berichtspflichtige Zur Meldung an die Deutsche Bundesbank sind in Deutschland gebietsansässige Kreditinstitute sowie in Deutschland gebietsansässige Zweigniederlassungen von im Ausland gebietsansässigen Kreditinstituten (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/867) verpflichtet. Als Kreditinstitute gelten die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/20131) genannten Unternehmen. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 (ABl. L 176 vom 27.06.2013, S. 1). Anordnung Telefon Termin Vordr. Vorgang Überholt 069 9566-2219 Veröffentlicht oder im Bundesanzeiger 069 9566-0 AT vom 17. Januar 2020 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.154 Kreditdaten- statistik Sie sind unabhängig davon berichtspflichtig, ob es sich bei ihnen um gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte1) Institute handelt. In Deutschland gebietsansässige Kreditinstitute mit im Ausland gebietsansässigen Zweigniederlassungen haben neben der Meldung für den in Deutschland gebietsansässigen Teil des Instituts auch Meldungen für die im Ausland gebietsansässigen Zweigniederlassungen einzureichen (Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/867). Für die einzelnen Sitzländer sind separate Kreditdatenmeldungen zu erstatten; die Angaben für die in demselben Sitzland gebietsansässigen Zweigniederlassungen sind in einer Meldung zusammenzufassen. Die Vertragspartner-Stammdatenmeldung hat in einer gemeinsamen Meldung für alle beobachteten Einheiten des gebietsansässigen Kreditinstituts mit im Ausland gebietsansässigen Zweigniederlassungen zu erfolgen. (2) Allgemeine statistische Berichtspflichten Die Berichtspflichtigen haben die in Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/867 dargestellten Berichtspflichten in Übereinstimmung mit dieser Anordnung zu erfüllen. Vorbehaltlich der unter (6) aufgeführten Meldeerleichterungen haben die Berichtspflichtigen die Berichtspflichten gemäß den auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschemata für Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Vertragspartner-Stammdaten“ und „AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. (3) Meldeschwelle und Instrumente Eine Berichtspflicht besteht für Instrumente, bei denen der Betrag des Engagements des Schuldners zu irgendeinem Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums mindestens 25 000 EUR beträgt (Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/867). Ausgenommen sind Kredite, die ausschließlich an natürliche Personen vergeben werden. Werden Kredite an mehrere Parteien mit mitschuldnerischer Haftung vergeben, an welchen natürliche Personen als Schuldner beteiligt sind, oder sind natürliche Personen auf sonstige Weise mit Instrumenten verbunden, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden müssen, ist für die natürliche Person kein Datensatz zu melden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Existenz einer derartigen Verbindung sowie die Art der Verbindung zu einer natürlichen Person (Mitschuldner oder Sicherungsgeber) anzugeben. Personenbezogene Daten dürfen dabei nicht gemeldet werden. (4) Meldefrequenz Die Berichtspflichtigen haben bei der Deutschen Bundesbank folgende Meldungen abzugeben (Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/867): 1 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013, S. 338). Seite 2 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.155 Kreditdaten- statistik a) Vertragspartner-Stammdaten Die Meldung von Vertragspartner-Stammdaten hat einmalig bei Abschluss des zu meldenden Vertrags und jeweils bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale zu erfolgen. Bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale ist nicht nur das jeweilige geänderte Merkmal zu melden, sondern es sind alle Merkmale des betroffenen Vertragspartner-Stammdatensatzes zu melden. b) Kredit-Stammdaten Die Meldung von Kredit-Stammdaten hat einmalig bei Abschluss des zu meldenden Vertrags oder dem Empfang der Sicherheit und jeweils bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale zu erfolgen. Bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale ist nicht nur das jeweilige geänderte Merkmal zu melden, sondern es sind alle Merkmale des betroffenen Kredit-Stammdatensatzes nach jeweils i)–iii) zu melden. Hierzu zählen folgende Kredit-Stammdatensätze: i) Instrumentendaten ii) Daten zu Vertragspartner-Instrument iii) Daten empfangener Sicherheiten c) Dynamische Kreditdaten aa) Meldung von dynamischen Kreditdaten, die monatlich zu übermitteln sind. Hierzu zählen: i) Finanzdaten ii) Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung iii) Daten zu Instrument-empfangene Sicherheit iv) Daten des Vertragspartnerrisikos v) Daten des Vertragspartnerausfalls bb) Meldung von dynamischen Kreditdaten, die vierteljährlich zu übermitteln sind. Hierzu zählen: Rechnungslegungsdaten (5) Meldetermine Die Meldung von Vertragspartner-Stammdaten und Kredit-Stammdaten an die Deutsche Bundesbank ist täglich möglich. Für in Deutschland gebietsansässige beobachtete Einheiten ist diese Meldung spätestens bis zum Geschäftsschluss des 6. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats, in dem das die Meldepflicht auslösende Ereignis eingetreten ist (s. oben Ziff. (4) a und b), an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln ist. Seite 3 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.156 Kreditdaten- statistik Für im Ausland gebietsansässige beobachtete Einheiten ist diese Meldung spätestens bis zum Geschäftsschluss des 15. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats, in dem das die Meldepflicht auslösende Ereignis eingetreten ist (s. oben Ziff. (4) a und b), an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Unabhängig von der gewählten Meldefrequenz ist sicherzustellen, dass innerhalb der genannten Meldetermine Vertragspartner-Stammdaten und Kredit-Stammdaten mit dem Stand des jeweils letzten Tages des Monats (Meldestichtag) an die Deutsche Bundesbank übermittelt wurden. Auf Antrag kann Berichtspflichtigen, a) deren AnaCredit-Meldung beobachtete Einheiten ein- und desselben Rechtsträgers in unterschiedlichen Ländern umfasst, b) die selbst die rechtlich unselbständige Niederlassung einer ausländischen Bank in Deutschland sind, oder c) die nach Maßgabe des Abschnitts 5. der Anlage 1 zur Anordnung für die monatliche Bilanzstatistik (Mitteilung Nr. 8002/2014) berichtspflichtig sind, für diese Meldung eine Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum Geschäftsschluss des 9. Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats gewährt werden. Die Meldung monatlich zu meldender Daten ist für in Deutschland gebietsansässige beobachtete Einheiten mit dem Stand des jeweils letzten Tages des Monats (Meldestichtag) bis zum Geschäftsschluss des 6. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats, in dem das die Meldepflicht auslösende Ereignis eingetreten ist, an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Für im Ausland gebietsansässige beobachtete Einheiten ist diese Meldung bis zum Geschäftsschluss des 15. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Auf Antrag kann Berichtspflichtigen, a) deren AnaCredit-Meldung beobachtete Einheiten ein- und desselben Rechtsträgers in unterschiedlichen Ländern umfasst, b) die selbst die rechtlich unselbständige Niederlassung einer ausländischen Bank in Deutschland sind oder c) die nach Maßgabe des Abschnitts 5. der Anlage 1 zur Anordnung für die monatliche Bilanzstatistik (Mitteilung Nr. 8002/2014) berichtspflichtig sind für diese Meldung eine Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum Geschäftsschluss des 9. Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats gewährt werden. Die Meldung vierteljährlich zu meldender Daten mit dem Stand des jeweils letzten Tages im März, Juni, September und Dezember (Meldestichtage) ist folgendermaßen an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln: Daten des 1. Quartals sind bis zum Geschäftsschluss des 12. Mai; Daten des 2. Quartals bis zum Geschäftsschluss des 11. August; Daten des 3. Quartals bis zum Geschäftsschluss des 11. November jeweils des selben Jahres und Daten des 4. Quartals bis zum Geschäftsschluss des 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Fällt der Meldetermin auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag oder Sonntag, so sind die Daten bis zum Geschäftsschluss des darauffolgenden Geschäftstages zu übermitteln. Seite 4 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.157 Kreditdaten- statistik (6) Meldeerleichterungen a) Die Deutsche Bundesbank macht von der Möglichkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/867 Gebrauch, kleinen Berichtspflichtigen eine Meldeerleichterung in Form einer reduzierten Berichtspflicht zu gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag dieser Berichtspflichtigen zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 in Deutschland gebietsansässiger Berichtspflichtiger 2 % nicht übersteigt. Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die von dieser Meldeerleichterung betroffenen Berichtspflichtigen. Eine Aufhebung der Meldeerleichterung wird den Meldepflichtigen mindestens 18 Monate vor Beginn der vollen Berichtspflicht bekanntgegeben. Für die von der Meldeerleichterung betroffenen kleinen Berichtspflichtigen gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß den auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschemata für Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Vertragspartner-Stammdaten“ und „AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in ihrer jeweils geltenden Fassung. b) Für Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden (Bestandsgeschäft), gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß den auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschemata für Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Vertragspartner-Stammdaten“ und „AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in ihrer jeweils geltenden Fassung. c) Für Zweigniederlassungen, die außerhalb der Berichtsmitgliedstaaten gebietsansässig sind, gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß den auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschemata für Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Vertragspartner-Stammdaten“ und „AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in ihrer jeweils geltenden Fassung. d) Für beobachtete Einheiten, die keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen, gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß dem auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschema für Kreditdaten („AnaCredit- Meldeschema für Kreditdaten“) in der jeweils geltenden Fassung. e) Für vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente gilt eine reduzierte Berichtspflicht gemäß dem auf der Website der Deutschen Bundesbank unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > AnaCredit abrufbaren Meldeschema für Kreditdaten („AnaCredit-Meldeschema für Kreditdaten“) in der jeweils geltenden Fassung. Seite 5 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.158 Kreditdaten- statistik (7) Nationale Kennung Als nationale Kennung i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung (EU) 2016/867 sind für in Deutschland gebietsansässige Vertragspartner die Registernummer (Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsregister) und das dazugehörige Registergericht zu melden. Für Vertragspartner, die keine Registernummer und keine Rechtsträgerkennung besitzen, ist als nationale Kennung die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu melden, soweit eine solche Nummer für den Vertragspartner besteht. Für Vertragspartner, die keine Registernummer und keine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, ist die Steuernummer als nationale Kennung zu verwenden. Bis zum Meldestichtag 31.07.2021 kann auf die Meldung einer vergebenen Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Steuernummer verzichtet werden, sofern diese Information dem Berichtspflichtigen nicht bereits vorliegt. Bei ausländischen Vertragspartnern, die in einem anderen Berichtsmitgliedstaat ansässig sind, ist die von der jeweiligen nationalen Zentralbank festgelegte nationale Kennung zu verwenden. Für ausländische Vertragspartner, die außerhalb der Berichtsmitgliedstaaten ansässig sind, ist eine in diesem Land übliche Kennung zu melden, die von der Europäischen Zentralbank festgelegt wird. (8) Meldeform Die Meldungen sind nach dem von der Deutschen Bundesbank vorgeschriebenen Meldeschema zu erstatten. Sie sind der Deutschen Bundesbank gemäß ihren Vorgaben elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet zu übermitteln. Bei der Aufstellung der Meldungen sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Richtlinien und Einzelstellungnahmen zur Erhebung von granularen Daten zu Krediten und Kreditrisiken zu beachten. (9) Inkrafttreten und Geltung Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die neu gefassten Meldevorgaben sind erstmals auf die Meldung für den Berichtsmonat August 2020 anzuwenden. 2. Aufhebung einer Bundesbankmitteilung Die Mitteilung 8001/2016 vom 14. Juli 2016 (BAnz AT 28.07.2016 B4) wird mit Wirkung vom 1. September 2020 aufgehoben. Deutsche Bundesbank Prof. Dr. Buch Stahl Seite 6 von 6 Vordr. 1033 (PC) 12.14 Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.159 Kreditdaten- statistik Seite 1 von 2 Mitteilung Nummer 8003/2023 Bankenstatistik Vorstand DS 3 19. Dezember 2023 Meldebestimmungen Bankstatistische Meldungen und Anordnungen Änderung bankstatistischer Meldepflichten Änderung bankstatistischer Meldepflichten Die Mitteilung Nr. 8001/2020 der Deutsche Bundesbank vom 03. Januar 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 17. Januar 2020, wird wie folgt ergänzt: Hinsichtlich der in Ziffer (5) geregelten Meldetermine wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 folgende ergänzende Festsetzung getroffen: : Auf Antrag kann Berichtspflichtigen, deren Anzahl berücksichtigungsfähiger Instrumente in den letzten sechs aufeinanderfolgenden monatlichen Meldeterminen die Zahl von einer Million über- stiegen hat, eine Verlängerung der Einreichungsfrist für die Meldung von Vertragspartner- Stammdaten und Kredit-Stammdaten sowie die Meldung monatlich zu meldender Daten bis zum Geschäftsschluss des 12. Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats gewährt werden. Gründe Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kre- ditrisikodaten (EZB/2016/13)1. Hiernach entscheiden die NZBen über den Zeitpunkt und die Häu- figkeit der Datenübermittlung seitens der Berichtspflichtigen, damit sie ihre Berichtsfristen gegen- über der EZB einhalten können, und informieren die Berichtspflichtigen entsprechend. __________ ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44–98. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.160 Kreditdaten- statistik Seite 2 von 2 Bei dieser Entscheidung sind auch Verhältnismäßigkeitsaspekte zu berücksichtigen. Daher kann die Bundesbank den Berichtspflichtigen, die durch eine sehr hohe Zahl von Meldungen belastet sind, auf Antrag einen späteren Meldetermin gewähren. Diese Ausnahmeregelung ist durch län- gere Laufzeiten bei der Meldeerstellung sowie einen höheren zeitlichen Aufwand für die Durchfüh- rung qualitativer Maßnahmen bei den einzureichenden Daten begründet. Hierbei wird die Zahl von einer Million Instrumente als realistischer unterer Wert basierend auf den bisherigen Erfahrungs- werten erachtet. Deutsche Bundesbank Prof. Dr. Wuermeling Meinert

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.